Gemäss Mitteilung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 12. Juli 2018 wurde das Merkblatt zur straflosen Selbstanzeige und zur vereinfachten Nachbesteuerung von Erben angepasst. Das Merkblatt hält fest, dass eine Selbstanzeige schriftlich und unter Beilage einer Aufstellung der bisher nicht deklarierten Einkünfte und Vermögenswerte einzureichen ist. Das Vorgehen wird detailliert erläutert und mit einem Muster der einzureichenden Aufstellung ergänzt.
Das angepasste Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur straflosen Selbstanzeige und zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen vom 5. Juli 2018 erläutert detailliert das Vorgehen beim Einreichen einer straflosen Selbstanzeige. Demnach hat die Selbstanzeige schriftlich, unter Angabe der AHVN13-Nummer und samt einer Aufstellung der nicht deklarierten Einkommens- und Vermögensbestandteile zu erfolgen. Das Merkblatt enthält im Anhang ein entsprechendes Muster.
Aus der Aufstellung müssen die folgenden Werte ersichtlich sein (längstens für die letzten 10 Jahre):
Vermögen:
- Bisher nicht deklarierte Vermögenswerte (per 31. Dezember) für jedes einzelne Jahr
- Neu beantragte Abzüge vom Vermögen (Schulden) für jedes einzelne Jahr
- Total des bisher nicht deklarierten Vermögens für jedes einzelne Jahr (bisher nicht deklarierte Vermögenswerte abzüglich neu beantragte Abzüge vom Vermögen)
Einkommen:
- Bisher nicht deklarierten Einkünfte und Erträge für jedes einzelne Jahr
- Neu beantragte Abzüge vom Einkommen (z.B. Unterhaltskosten für Liegenschaften, Vermögensverwaltungskosten) für jedes einzelne Jahr
- Total des bisher nicht deklarierten Einkommens für jedes einzelne Jahr (bisher nicht deklarierte Einkünfte und Erträge abzüglich neu beantragte Abzüge)
Sämtliche Werte sind in Schweizer Franken (CHF) anzugeben. Bei Vermögen in ausländischen Währungen sind für die Umrechnung in CHF die Kurslisten der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu benutzen. Bei Vermögenswerten ist der (Jahresend-)Kurs per 31. Dezember, bei Einkünften und Erträgen der Jahresmittelkurs massgebend. Die Aufstellung ist in jedem Fall vollständig ausgefüllt einzureichen. Falls die nicht deklarierten Werte mangels Belegen nicht zweifelsfrei bestimmt werden können, sind die Werte realistisch zu schätzen. Die geschätzten Werte sind in der Aufstellung als solche zu markieren.
Bei bisher nicht deklarierten ausländischen Liegenschaften ist der Vermögenssteuerwert anhand des aktuellen Verkehrswertes der Liegenschaft zu bestimmen. Der Eigenmietwert beträgt bei Einfamilienhäusern 3.5% und bei Wohnungen (Stockwerkeigentum) 4.25% des Steuerwertes.
Neben der Aufstellung sind für die bisher nicht deklarierten Vermögenswerte, Erträge und Einkünfte vollständige Belege einzureichen:
- Bei Bankkonten: Saldo- und Zinsausweise zu Steuerzwecken
- Bei Wertschriftendepots: Steuerauszüge
- Bei (in- und ausländischen) Renten: Rentenbescheinigungen
- Bei (in- und ausländischen) Liegenschaften sind Kauf- und Verkaufsverträge, ausländische Steuerunterlagen oder Schätzungen einzureichen.
Die Selbstanzeige kann beim kantonalen Steueramt oder neu auch beim zuständigen Gemeindesteueramt eingereicht werden.
Das angepasste Merkblatt gilt ab sofort und ersetzt das Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur straflosen Selbstanzeige und zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen vom 3. März 2010.
Die Mitteilung des kantonalen Steueramtes vom 12. Juli 2018 ist hier abrufbar.