Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 24. - 30. März 2025 publiziert wurden:

  • Urteil vom 14. Februar 2025 (9C_279/2024) – zur Publikation vorgesehen: Grundstückgewinnsteuer 2019 (Zürich); Der Steuerpflichtige A bildete zusammen mit weiteren Personen eine einfache Gesellschaft zum Erwerb und Umbau eines Grundstückes. In der Folge wurde mit öffentlich beurkundeter Begründungserklärung das Grundstück mit Zuweisung von Stockwerkeigentum zum "Alleineigentum" zwischen den Gesellschaftern der einfachen Gesellschaft aufgeteilt. Streitbetroffen ist vorliegend die Frage, ob die Zuweisung von Stockwerkeigentum die Grundstückgewinnsteuer auszulösen vermag. Das Bundesgericht kommt entgegen der Vorinstanz zum Schluss, dass bei der Zuweisung von Stockwerkeigentumsanteilen ebenso wie von gewöhnlichem Miteigentum zwar eine steuerliche Abrechnung erfolgt, diese jedoch auf Quotenverschiebungen zwischen den bisherigen Mitgliedern der einfachen Gesellschaft beschränkt bleibt. Demnach ist die Grundstückgewinnsteuer auf die vorliegend marginale Quotenverschiebung von A zu beschränken. Teilweise Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 28. Februar 2025 (9C_432/2024): Direkte Bundessteuer und Kantonssteuern 2014-2015 (Tessin); Streitig ist eine Rückstellung im Zusammenhang mit Verlustrisiken. Um steuerlich anerkannt zu werden, muss die Rückstellung korrekt verbucht worden sein, was vorliegend nicht der Fall war, da die von A. SA erstellte Buchhaltung weder einen Hinweis auf durchgeführte Arbeiten von D. noch eine entsprechende Rückstellung enthielt. Abweisung der Beschwerde der A. SA.
  • Urteil vom 7. März 2025 (9C_439/2024): Mehrwertsteuer 2015 – 2019; Streitig ist die mehrwertsteuerliche Qualifikation der «Vermittlungsleistung gegen Courtage (Execution)», welche die A. AG erbringt. Die A. AG stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich nicht um eine steuerbare Nebenleistung der Anlageberatung bzw. Vermögensverwaltung handelt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte sich hingegen auf den Standpunkt, es handle sich bei der im Rahmen der Vermögensverwaltungsmandate durchgeführten Execution-Leistung um eine Nebenleistung zur steuerbaren Anlageberatung bzw. Vermögensverwaltung. Die ESTV führte weitergehend als das Bundesverwaltungsgericht aus, dass keine eigenständige von der Mehrwertsteuer ausgenommene Vermittlung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a – e MWSTG vorliege, da die A. AG vorliegend ein Eigeninteresse an der Durchführung der Transaktionen habe, weshalb nicht von einer steuerausgenommenen Vermittlungsleistung ausgegangen werden kann. Das Bundesgericht schloss sich der Argumentation der ESTV an. Abweisung der Beschwerde der A. AG.
  • Urteil vom 11. März 2025 (9C_676/2024): Wehrpflichtersatzabgabe 2020 – 2021; Streitig ist, ob A. korrekterweise der Wehrpflichtersatzabgabe unterstellt wurde. Im Jahr 2019 war er 32 Jahre alt. Seit dem 1. Januar 2019 sind alle Schweizer Männer, die nicht in einer Armeeeinheit eingeteilt sind und keinen Zivildienst leisten, bis zum Alter von 37 Jahren der Wehrpflichtersatzabgabe unterstellt. Abweisung der Beschwerde des A.
  • Urteil vom 26. Februar 2025 (9C_73/2024) – zur Publikation vorgesehen: Staats- und Gemeindesteuern 2017-2021 (St. Gallen); Steuerdomizil; Die A. GmbH hatte bis Mitte 2022 ihren statutarischen Sitz in Zug. Ihr einziger Geschäftsführer und Inhaber der A. GmbH hatte seinen Wohnsitz im Kanton St. Gallen. Im Rahmen eines Steuerdomizilverfahrens stellte das Steueramt des Kantons St. Gallen fest, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Gesellschaft im Kanton St. Gallen bzw. am Wohnsitz des einzigen Geschäftsführers befinde. Gegen diesen Entscheid gelangte die Gesellschaft an das Bundesgericht. Dieses bestätigte die Beurteilung der Vorinstanz(en) und wies insbesondere die Rügen der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs ab. In Präzisierung der vorinstanzlichen Beurteilung hielt das Bundesgericht jedoch fest, dass der Wohnsitz des Geschäftsführers kein subsidiäres Steuerdomizil der juristischen Person begründe, wenn nicht festgestellt werden könne, wo deren unternehmerische Entscheide schwergewichtig getroffen und die Geschäfte schwergewichtig geführt worden seien. Unter Berücksichtigung des reduzierten Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sowie der eingeschränkten Überprüfbarkeit der Sachverhaltsfeststellungen konnten die Vorinstanzen nach bundesgerichtlicher Würdigung aufgrund der vorgebrachten Indizien gleichwohl willkürfrei zum Schluss gelangen, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung der A. GmbH am Wohnsitz ihres Geschäftsführers und indirekten Inhabers befand. Abweisung der Beschwerde der Gesellschaft.
  • Urteil vom 26. Februar 2025 (9C_74/2024): Staats- und Gemeindesteuern 2017-2021 (St. Gallen); Steuerdomizil; Diesem Urteil liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde wie dem Urteil vom 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025. Es ist deshalb auf die entsprechende Zusammenfassung zu verweisen.
  • Urteil vom 28. Februar 2025 (9C_606/2024) – zur Publikation vorgesehen: Loi 13'030 du canton de Genève sur les estimations fiscales de certains immeubles (LEFI); A. macht geltend, dass Art. 2 Abs. 2 S. 2 LEFI 2022, Art. 52 Abs. 5 S. 2 und 3 sowie Art. 8 Abs. 2 LEFI 2022 gegen Art. 14 und 17 StHG sowie Art. 8 und Art. 127 BV verstoßen. Art. 2 Abs. 2 LEFI 2022 sieht vor, dass ab der zweiten Steuerperiode nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der in Abs. 1 genannte Steuerwert jährlich an den Genfer Index der Konsumentenpreise angepasst wird, wobei die jährliche Indexierung nicht mehr als 1 % betragen darf. Auf der Grundlage von Daten des «Office genevois de la statistique» für den Zeitraum 2018–2023 lässt sich aufzeigen, dass die Preise von Einfamilienhäusern in diesem Zeitraum um 29,57 % angestiegen sind und die Preise von Eigentumswohnungen um 13,29 %. Wenn die Indexierung der Werte nur nach dem Genfer Index der Konsumentenpreise vorgenommen würde, welcher in diesen Jahren lediglich um 4,45 % anstieg, führte dies zu einer systematischen Unterbewertung der betroffenen Liegenschaften. Somit werden Art. 2 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 LEFI 2022 für nichtig erklärt. Teilweise Gutheißung der Beschwerde des A.
  • Urteil vom 10. März 2025 (9C_746/2023): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2017 (Waadt); Streitig ist die Einhaltung der Frist, um den Kostenvorschuss zu leisten. Die A. GmbH hat vorgebracht, dass ihr früherer Vertreter ihr die Verfügung nicht rechtzeitig zugestellt hat und sie deshalb nicht in der Lage gewesen sei, den erforderlichen Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten. Das Versäumnis oder die Nachlässigkeit des Bevollmächtigten ist der Partei selbst zuzuschreiben und rechtfertigt nicht die Wiederherstellung der Frist. Abweisung der Beschwerde der A. GmbH.
  • Urteil vom 4. März 2025 (9C_609/2024) – zur Publikation vorgesehen: Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2022 (Zürich); Strittig war, ob der Beschwerdegegner zu Recht einen Unternutzungsabzug auf dem Eigenmietwert geltend machen durfte, wie dies die Vorinstanz noch bestätigt hat. Bis zur Trennung bewohnte der Beschwerdegegner gemeinsam mit seiner Ex-Frau und den zwei gemeinsamen Kindern ein Eigenfamilienhaus, welches die Eheleute über eine einfache Gesellschaft zu gleichen Teilen hielten. Nach der Trennung bewohnte der Beschwerdegegner die Liegenschaft noch mit einem der beiden Söhne. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung übernahm der Beschwerdegegner die Liegenschaft zu Alleineigentum. Während die Steuerbehörde den Unternutzungsabzug auf dem Eigenmietwert bis zur Scheidung gewährte, verweigert sie diesen ab Vollzug der Ehescheidung. Das kantonale Steueramt sowie das Steuerrekursgericht stellten sich auf den Standpunkt, dass mit der Übernahme der Liegenschaft zu Alleineigentum das Bestehen einer Raumreserve selbst verschuldet sei und der Fall dem (Neu-)Erwerb einer von Beginn an zu grossen Liegenschaft gleichzustellen sei. Zudem entspreche die Übernahme einer Liegenschaft qua Scheidung nicht dem Modellfall, der zum Unternutzungsabzug berechtigen würde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verwarf diese Sichtweise und bestätigte, dass die Übernahme der Liegenschaft aus güterrechtlicher Auseinandersetzung nicht schädlich sei und gleich zu behandeln sei, wie die Übernahme einer solchen im Rahmen einer Erbteilung. Das Bundesgericht schloss sich dieser Begründung nicht an und bestätigte die sehr restriktive Zulässigkeit des Unternutzungsabzugs. Gutheissung der Beschwerde des Steueramtes.
  • Urteil vom 10. März 2025 (9C_140/2024): Wehrpflichtersatzabgabe 2018-2020; Der Abgabepflichtige setzte sich vor dem Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (BL) gegen das zuständige Amt durch (Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen 2018-2020). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des zuständigen Amtes wurde seitens des Kantonsgerichts BL nicht eingetreten. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Beschwerde in öffentliche-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Abweisung der Beschwerde der ESTV.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.