Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 17. - 23. März 2025 publiziert wurden:

  • Urteil vom 26. Februar 2025 (9C_301/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2010-2015 (Tessin); Der Beschwerdeführer war von 2010 bis 2017 Geschäftsführer der B. SA, welche ihre einzige verbliebene Forderung im Jahr 2016 an die C. SA zedierte. Die Steuerverwaltung stellte sich auf den Standpunkt, mit der Abtretung sei eine faktische Liquidation erfolgt und der Beschwerdeführer hafte als Liquidator gestützt auf Art. 64 Abs. 1 StG/TI und Art. 55 Abs. 1 DBG persönlich für die unbezahlten Steuern 2010 bis 2015 (rund CHF 120'000). Vor Bundesgericht vermochte der Beschwerdeführer die Vermutung einer faktischen Liquidation nicht zu widerlegen. Auch mit den vorgebrachten Willkürrügen drang er nicht durch. Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers.
  • Urteil vom 19. Februar 2025 (9C_625/2023 ) – zur Publikation vorgesehen: Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Zürich); Wertschwankungsreserve; Vorliegend streitbetroffen ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Wertschwankungsreserven. Die A AG bilanzierte ihre Wertschriften jeweils zum Marktpreis am Bilanzstichtag nach Art. 960b Abs. 1 OR. Die erzielten Kursgewinne neutralisierte sie vollständig durch die Bildung einer Wertschwankungsreserve. Das Bundesgericht folgte der Auffassung des Kantonalen Steueramts Zürich und verneinte die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Reservebildung. Zur Begründung führte es unter anderem an, dass kein gesetzgeberischer Wille bestehe, eine derartige Neutralisierung von Kursgewinnen zuzulassen. Zudem würden die allgemeinen Grundsätze für die Bildung von Rückstellungen bei der Bildung von Wertschwankungsreserven nicht eingehalten. Das allgemeine Risiko künftiger Kursverluste berechtigt demnach nicht zur steuerwirksamen Bildung von Rückstellungen, da drohende Kursverluste zukünftige Ereignisse darstellen, die am Bilanzstichtag noch nicht eingetreten sind und daher keine Rückstellung rechtfertigen. Gleichzeitig stellte das Bundesgericht jedoch nicht in Frage, dass Kantone pauschale Wertschwankungsreserven – auch für einzelne Branchen – weiterhin vorsehen können, hierzu aber nicht verpflichtet sind. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 26. Februar 2025 (9C_666/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2017 (Schaffhausen); Die Beschwerdeführerin war bei der B. AG angestellt. Zur B.-Unternehmensgruppe gehörte auch die B. SA, die je zu 50% der B. AG und ihrem damaligen Verwaltungsratspräsidenten D. gehörte. Von D. erwarb die Beschwerdeführerin Ende 2016 10% der Aktien der B. SA. Diese verkaufte die Beschwerdeführerin Mitte 2017 für den doppelten Preis an die B. AG weiter. Strittig und zu prüfen war, ob es sich bei der Differenz des Verkaufspreises der zwei Aktienkaufverträge um steuerbares Einkommen oder steuerfreien Kapitalgewinn handelt. Das BGer schützte die Vorinstanz und kam wie diese zum Schluss, dass mit der Erhöhung des Kaufpreises eine Entschädigung für die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin ausgerichtet werden sollte und damit steuerbares Einkommen vorliegt. Es bestanden gewichtige Anzeichen dafür, dass der Weiterverkauf der Aktien bereits im Erwerbszeitpunkt beabsichtigt war (insb. kreditfinanzierter Aktienkauf durch die Beschwerdeführerin). Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 18. Februar 2025 (9C_453/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Zürich); Die A. AG, eine Immobiliengesellschaft, hatte ihren Sitz von Dezember 2015 bis Dezember 2020 im Kanton Luzern. Zuvor befand sich der Sitz in Zürich, wo sich mehrere Liegenschaften der A. AG befanden. Für die Steuerperioden 2015 bis 2019 wurde die Gesellschaft vom kantonalen Steueramt Zürich nach Ermessen eingeschätzt, da sich die A. AG weigerte, für die Steuerperioden 2015 bis 2019 vollständige und ordnungsgemäss geführte Geschäftsbücher mit chronologisch geordneten Belegen einzureichen. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Beurteilung und wies die Rüge der offensichtlich unrichtigen Festsetzung der Steuerfaktoren ab. Ebenso verwarf das Bundesgericht die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht. Abweisung der Beschwerde der Gesellschaft.
  • Urteil vom 21. Februar 2025 (9C_349/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2021 (Neuenburg); Die Steuerpflichtige verliess gemeinsam mit ihrem Lebenspartner (vgl. hierzu Urteil 9C_350/2024 vom 21. Februar 2025) und dem gemeinsamen Kind per Ende September 2021 die Schweiz. Kurz vor der Ausreise tätigte die Steuerpflichtige Einkäufe in die berufliche Vorsorge im Umfang von CHF 241'500. Das kantonale Steueramt erachtete diese Einkäufe als Steuerumgehung und verweigerte den entsprechenden Abzug. Es stellte sich dabei im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die getätigten Einkäufe nicht dem Aufbau einer beruflichen Vorsorge in der Schweiz gedient hätten. Diese Beurteilung wurde vom Kantonsgericht geschützt. Das Bundesgericht schloss sich dem Urteil der Vorinstanz an und bestätigte, dass die getätigten Einkäufe in die berufliche Vorsorge unmittelbar vor dem Wegzug ins Ausland eine Steuerumgehung darstellen. Eine allfällige Rückkehr in die Schweiz konnte an dieser Beurteilung nichts ändern. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 21. Februar 2025 (9C_350/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2021 (Neuenburg); Der Steuerpflichtige verliess gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin (vgl. hierzu Urteil 9C_349/2024 vom 21. Februar 2025) und dem gemeinsamen Kind per Ende September 2021 die Schweiz, um im Ausland eine neue Stelle bei einer anderen Gruppengesellschaft anzutreten. Kurz vor der Ausreise tätigte der Steuerpflichtige Einkäufe in die berufliche Vorsorge im Umfang von CHF 335'000. Das kantonale Steueramt erachtete diese Einkäufe als Steuerumgehung und verweigerte den entsprechenden Abzug. Es stellte sich dabei im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die getätigten Einkäufe nicht dem Aufbau einer beruflichen Vorsorge in der Schweiz gedient hätten. Diese Beurteilung wurde vom Kantonsgericht geschützt. Das Bundesgericht schloss sich dem Urteil der Vorinstanz an und bestätigte, dass die getätigten Einkäufe in die berufliche Vorsorge unmittelbar vor dem Wegzug ins Ausland eine Steuerumgehung darstellen. Eine allfällige Rückkehr in die Schweiz konnte an dieser Beurteilung nichts ändern. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 25. Februar 2025 (9C_75/2024) - zur Publikation vorgesehen: Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2012 (Genf); Streitig ist einerseits die Zulässigkeit des Revisionsantrags vom 30. März 2021 betreffend die Steuerperiode 2012 und andererseits die Abzugsfähigkeit der Ersatzforderung als geschäftsmässig begründete Kosten gemäss Art. 27 DBG. Betreffend des Revisionsgesuchs kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der gemachte Revisionsgrund nicht zulässig ist und die Vorinstanz das von A. eingereichte Revisionsgesuch hätte abweisen müssen. Gemäss Art. 27 Abs. 3 lit. c DBG sind Bussen und Geldstrafen nicht abzugsfähig. Seit dem 1. Januar 2022 sieht Art. 27 Abs. 2 lit. f DBG vor, dass gewinnabschöpfende Sanktionen, sofern sie nicht strafrechtlicher Natur sind, zu den abzugsfähigen Kosten gehören. Aus steuerlicher Sicht kann der Schadenersatz, der sich aus dem deliktischen Verhalten von A. ergibt, nicht vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden, da er weder in einem ausreichend engen Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit als Anwalt steht, noch aus einem Risiko resultiert, das bei dieser Tätigkeit üblich ist, was das Gericht zu Recht festgestellt hat. Ebenso wenig kann eine Ersatzforderung mit den gewinnabschöpfenden Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben, gleichgesetzt werden. Gutheissung der Beschwerde der Steuerverwaltung Genf.
  • Urteil vom 5. März 2025 (9C_503/2023): Mehrwertsteuer; Entgeltsminderung (2018), siehe auch Urteil A-2397/2022 vom 19. Juni 2023 und unseren Beitrag vom 23. Juli 2023. Für die Anerkennung von Entgeltsminderungen muss der Nachweis erbracht werden, dass die in Frage stehenden Entgelte auch (ursprünglich) versteuert wurden, was vorliegend nicht nachgewiesen wurde. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 06. März 2025 (9C_568/2024): Gemeindesteuern 2020 (Solothurn); Unentgeltliche Rechtspflege; Die unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Bedürftigkeit nicht gewährt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.