Am 28. November 2023 meldete das SIF, dass die zuständigen Behörden in Italien und der Schweiz zwei Verständigungsvereinbarungen abgeschlossen haben.
Die Verständigungsvereinbarung Telearbeit 2023 sieht vor, dass zwischen dem 1. Februar 2023 und dem 31. Dezember 2023 Homeoffice bis zu 40% der Arbeitszeit möglich ist, ohne dass es zu einer Änderung der internationalen Aufteilung des Steuersubstrats oder einer Änderung des Grenzgängerstatus kommt. Die Verständigungsvereinbarung gilt ausschliesslich für GrenzgängerInnen im Sinne des Abkommens vom 3. Oktober 1974 zwischen der Schweiz und Italien. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 gilt die Verständigungsvereinbarung jedoch nur für GrenzgängerInnen, die am 31. März 2022 in Form von Telearbeit tätig waren.
Die befristete Verständigungsvereinbarung 2024-2025 sieht vor, dass GrenzgängerInnen ab dem 1. Januar 2024 maximal 25% ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit von ihrem Wohnsitz im Wohnsitzstaat ausüben können, ohne dass dies zu einer Änderung des Grenzgängerstatus führt. Diese Vereinbarung gilt ausschliesslich für GrenzgängerInnen im Sinne des Abkommens vom 23. Dezember 2020. Bis zum 31. Mai 2024 werden die Schweiz und Italien ein Protokoll zur Änderung des Grenzgängerabkommens 2020 unterzeichnen, das eine identische Bestimmung über Homeoffice enthält.
Sämtliche Abkommen und Verständigungsvereinbarungen zwischen Italien und der Schweiz sind hier abrufbar.