Gemäss Medienmitteilungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und des Eidgenössisches Finanzdepartements (EFD) vom 22. Dezember 2022 haben sich die Schweiz und Frankreich auf eine Lösung für die Besteuerung des Einkommens des Homeoffice geeinigt, welche ab dem 1. Januar 2023 gilt. Demnach können pro Jahr bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit im Homeoffice geleistet werden, ohne dass dies Auswirkungen auf den Staat der Besteuerung der Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit hat – insbesondere für Grenzgängerinnen und Grenzgänger.
In Bezug auf die unselbständig Erwerbstätige, die unter die Vereinbarung fallen, die 1983 zwischen dem im Namen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura handelnden Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik getroffen worden war, einigten sich Frankreich und die Schweiz darauf, dass Telearbeit, die sich auf 40 Prozent der Arbeitszeit beschränkt, weder Auswirkungen auf den Grenzgängerstatus, noch auf die damit verbundenen Einkommensbesteuerungsregelungen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Wohnsitzstaat der Arbeitnehmenden hat. Die Bestimmungen werden im Zuge einer Verständigungsvereinbarung präzisiert, die am 1. Januar 2023 in Kraft tritt.
Bezüglich der anderen unselbständigen Erwerbstätigen, die unter die Regelungen des 1966 unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen fallen, wurde zwischen den beiden Staaten ebenfalls eine Vereinbarung über nachhaltige Regelungen getroffen, die in Form eines Nachtrags zur Änderung des Abkommens umgesetzt wird. Dieser sieht vor, dass die Besteuerung im Betriebsstättestaat des Arbeitgebers verbleibt, wenn die im Wohnsitzstaat ausgeübte Telearbeit nicht mehr als 40 Prozent der Arbeitszeit ausmacht. Im Gegenzug dazu, dass das Recht auf Besteuerung der Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Staat des Arbeitgebers beibehalten wird, ist ein angemessener Ausgleich zugunsten des Wohnsitzstaates des Arbeitnehmenden vorgesehen. Die Bestimmungen des Nachtrags zum Abkommen sollen voraussichtlich ab 1. Januar 2023 gelten. Das Inkrafttreten des Nachtrags hängt allerdings von dessen Unterzeichnung und der anschliessenden Ratifizierung durch die beiden Staaten ab. Der Text wird im Zuge der Unterzeichnung veröffentlicht, welche für das Ende des 1. Halbjahrs 2023 vorgesehen ist. Bis dahin haben sich Frankreich und die Schweiz darauf geeinigt, die Bestimmungen des Nachtrags bezüglich Homeoffice im Rahmen einer Verständigungsvereinbarung anzuwenden. Wenn der Nachtrag bis zum 30. Juni 2023 unterzeichnet wird, kann die Vereinbarung unter Berücksichtigung des Ratifizierungsprozesses bis spätestens zum 31. Dezember 2024 angewendet werden.
Die entsprechenden Verständigungsvereinbarungen sind hier abrufbar.
Die Medienmitteilungen der ESTV sind hier abrufbar.
Die Medienmitteilung des EFD ist hier abrufbar.