Der Bundesrat hat anlässlich seiner Sitzung vom 16. August 2017 eine Totalrevision der Liegenschaftskostenverordnung in die Vernehmlassung geschickt. Damit sollen die im neuen Energiegesetz vorgesehenen steuerlichen Massnahmen im Gebäudebereich präzisiert werden. Die Inkraftsetzung ist auf den 1. Januar 2020 geplant.
Das in der Abstimmung vom 21. Mai 2017 angenommene Energiegesetz sieht die steuerliche Abzugsfähigkeit der Rückbaukosten für den Ersatzneubau sowie die Übertragbarkeit der energetischen Investitions- und Rückbaukosten auf mehrere Steuerperioden vor. Diese neuen Abzugsmöglichkeiten werden nun im Rahmen der geplanten Totalrevision der Liegenschaftskostenverordnung – neu als Grundstückkostenverordnung bezeichnet – präzisiert.
Gemäss Entwurf der Grundstückskostenverordnung umfassen die steuerlich abzugsfähigen Rückbaukosten die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs, des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls. Nicht abzugsfähig sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens und von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie über den Rückbau hinausgehende Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau.
Die Rückbaukosten können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn innert angemessener Frist ein Ersatzneubau auf dem gleichen Grundstück wie das bisherige Gebäude errichtet wird und dieser eine gleichartige Nutzung aufweist.
Die steuerpflichtige Person kann in jeder Steuerperiode zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und einem Pauschalabzug wählen. Die effektiven energetischen Investitions- und Rückbaukosten können maximal auf drei aufeinanderfolgende Steuerperioden verteilt werden. Der erste Übertrag setzt voraus, dass die genannten Aufwendungen im Jahr, in dem sie angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.
Die Vernehmlassung zur totalrevidierten Verordnung läuft bis am 16. November 2017.
Die entsprechende Medienmitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) und weitere Unterlagen sind hier abrufbar.