Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) darf Frankreich Informationen zur Identität von mutmasslich in Frankreich steuerpflichtigen UBS-Kunden erteilen.
Das Bundesgericht (BGer) hat in einer Medienmitteilung betreffend das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2019 (2C_653/2018) bekannt gegeben, dass die ESTV Frankreich Informationen zur Identität von UBS-Kunden bekannt gegeben darf. Bei dem von Frankreich gestützt auf Listen mit rund 40'000 Konten- und anderen Banknummern gestellten Amtshilfeersuchen handelt es sich nach Auffassung des BGer nicht um eine unzulässige «fishing expedition». Aufgrund der von den französischen Behörden gegenüber der Bundesverwaltung abgegebenen Garantien rechtfertigt das Spezialitätsprinzip keine Verweigerung der Rechtshilfe.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der ESTV gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts demzufolge gut.
Weitere Details zum Entscheid können der Medienmitteilung des BGer sowie der Medienmitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 26. Juli 2019 entnommen werden.
Das Urteil wird nach Vorliegen der schriftlichen Begründung veröffentlicht.