Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft hat ihre Steuerpraxis (BLStPra) Ausgabe September 2017 publiziert.
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft widmet sich in der publizierten BLStPra Ausgabe September 2017 den folgenden Entscheiden:
- Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 7. April 2017: Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit; die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit setzt ein Opfererbringen zugunsten der Allgemeinheit voraus. Dabei wird erwartet, dass die grundsätzlich steuerpflichtige juristische Person diese zu ihren Gunsten sprechende, d.h. steueraufhebende Tatsache von sich aus vorbringt. Bei einem Verband, der sich der Förderung einer bestimmten Sportart verschrieben hat und einen Zusammenschluss von Vereinen, Sportschulen und Privatpersonen beinhaltet, fehlt dieses Handeln im ausschliesslichen Allgemeininteresse. Daran vermag auch eine beabsichtigte Integration von Menschen mit Beeinträchtigungen nichts zu ändern. Ferner müsste eine solche, nachzuweisende tatsächliche Tätigkeit nicht nur innerhalb der angeschlossenen Vereine, sondern auch weit ausserhalb, also einem völlig offenen Kreis von begünstigten Personen wahrgenommen werden.
- Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juni 2017: Geschäftsvermögen oder Privatvermögen; selbst bei einem sehr umfangreichen Immobilienbestand liegt immer noch Privatvermögen vor, wenn damit kein gewerbsmässiger Liegenschaftshandel betrieben wird, d.h. trotz umfangreicher und werterhöhender Massnahmen keine Liegenschaften verkauft werden. Die Gründung einer Kollektivgesellschaft ändert nichts an dieser steuerlichen Qualifikation, weil die blosse Vermietung eigener Liegenschaften kaum je einen Geschäftsbetrieb darstellen kann. Dies gilt auch dann, wenn damit der Lebensunterhalt bestritten und mit der Aufnahme von Fremdmitteln ein gewisses Risiko eingegangen wird.
- Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Mai 2017: Fahrtkosten für den Arbeitsweg; als Berufsauslagen abzugsfähig sind die notwendigen Fahrtkosten für den Arbeitsweg. Die grundsätzliche Beschränkung auf die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel hat eine beabsichtigte Lenkungswirkung. Das in der Verordnung bestimmte Kriterium der Zeitlimite von insgesamt 2.5 Stunden gilt für die reine Fahrtdauer. Verspätungen oder Wartezeiten vor und nach der Fahrt sowie die notwendige Zeit für ein allfälliges Umkleiden vor Arbeitsbeginn bleiben dabei unberücksichtigt.
Die BLStPra Ausgabe September 2017 ist hier abrufbar.