Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft hat ihre Steuerpraxis (BLStPra) Ausgabe Dezember 2017 publiziert.
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft widmet sich in der publizierten BLStPra Ausgabe Dezember 2017 den folgenden Entscheiden:
- Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 9. Juni 2017: Grundstückgewinnsteuer; Mäklerprovision und Eigenleistungen; Im Gegensatz zu verbuchten Eigenleistungen sind Mäklerprovisionen bei der Grundstückgewinnsteuer nur dann abzugsfähig, wenn sie an Dritte geleistet wurden. Eigenprovisionen für eigene Ver- kaufsbemühungen sind deshalb nicht als Gestehungskosten abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn die steuerpflichtige Person dieses «Eigenhonorar» als Erfolg verbucht und bereits als Einkommen versteuert hat. Ein nachträgliches Verschieben von Steuersubstrat von der einen Steuerart zur anderen ist unzulässig, zumal dieser Umstand hier der betroffenen Person aus früheren Jahren bereits bekannt war (BLStPra 4/2017 54-57)
- Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 8. September 2017: Ordnungsbusse: Verletzung der Verfahrenspflichten; das Nichteinreichen der Steuererklärung hat nach letztmaliger Mahnung zweierlei Rechtsfolgen: erstens wird eine amtliche Einschätzung vorgenommen und zweitens wird das Versäumnis mit einer Ordnungsbusse belegt. Selbst wenn im Nachhinein die Steuerdeklaration abgegeben wird, bleibt die Ordnungsbusse als repressive und präventiv wirkende Massnahme bestehen. Die Festlegung einer Minimalbusse für juristische Personen ist zudem sachgerecht und deshalb nicht zu beanstanden (BLStPra 4/2017 58-62).
- Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 25. August 2017: Steuererlass: Zumutbarkeit von Vermögensverwertung; Bei der Beurteilung eines Steuererlasses ist neben der Höhe der Einkünfte auch die Vermögenslage von Bedeutung. Bei ausreichendem Vermögenssubstrat ist die Bezahlung der noch offenen Steuerrechnungen aus dem Vermögen zumutbar. Zudem kann eine Zahlungserleichterung beantragt werden, falls die monatlichen Überschüsse (Einkünfte abzüglich Grundbedarf) eine Abzahlung der Steuern innert einer angemessenen Frist von 3 Jahren nicht vollends möglich machen sollten (BLStPra 4/2017 63-71).
Die BLStPra Ausgabe Dezember 2017 ist hier abrufbar.