Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 9C_37/2023 vom 11. Juni 2024 (vgl. unseren Beitrag dazu) unter anderem mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Steueraufwand bei der Anwendung der Kostenaufschlagsmethode im Kontext von Art. 58 Abs. 3 DBG in der Kostenbasis zu berücksichtigen sei oder nicht.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass eine Auslegung von Art. 58 Abs. 3 DBG ergebe, dass die verbuchten und abgegrenzten Steuern in die Kostenbasis einzubeziehen seien. Gleichzeitig hielt es fest, dass es sich bei Art. 58 Abs. 3 DBG um eine Norm des rein unilateralen Rechts handle, die nicht auf internationale Sachverhalte ausgelegt sei.
In seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2024 teilt die ESTV nun mit, dass dieses Urteil des Bundesgerichts an der kürzlich präzisierten und im Q&A der ESTV zum Thema Kostenaufschlagsmethode publizierten Praxis, wonach in internationalen Sachverhalten der Steueraufwand nicht in die Kostenbasis einzubeziehen ist (vgl. hier), nichts ändert.
Eine über den Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 3 DBG hinausgehende, präjudizielle Wirkung des Urteils des Bundesgerichts 9C_37/2023 vom 11. Juni 2024 ist nach Ansicht der ESTV abzulehnen. Die vom Bundesgericht in diesem Urteil angewandte Praxis zur Bildung der Kostenbasis stehe nicht im Einklang mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien und werde von der ESTV bei internationalen Sachverhalten nicht angewendet. Daher bleibe die Praxis der ESTV für konzerninterne Transaktionen im internationalen Kontext unverändert und nicht-operative Kosten wie Steuern werden weiterhin nicht in die Kostenbasis einbezogen.
Die gesamte Stellungnahme der ESTV ist hier abrufbar.