Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 8. Dezember 2017 den Bericht «Bewertung von Jungunternehmen (Start-ups)» der Arbeitsgruppe Start-ups zur Kenntnis genommen. Zwecks Verbesserung der Standortattraktivität für Start-ups in der Schweiz empfiehlt die Arbeitsgruppe eine Anpassung des Kreisschreibens der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Vermögensbewertung von nichtkotierten Unternehmen.
Der Bericht «Bewertung von Jungunternehmen (Start-ups)» vom 22. Juni 2017 wurde von der Arbeitsgruppe Start-ups ausgearbeitet, welche sich aus Vertretern der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie der Kantone BS, SG, VD und ZH zusammensetzte. Der Bundesrat hatte das EFD beauftragt, zusammen mit den Kantonen nach steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten zu suchen, um die Standortattraktivität für Start-ups in der Schweiz zu verbessern. Dabei sollte der föderale Spielraum der Kantone entsprechend respektiert werden.
Die Arbeitsgruppe hat sich insbesondere mit folgenden Steueraspekten auseinandergesetzt:
- Unternehmensbewertung: Akteure aus Politik und Wirtschaft kritisieren an der geltenden Rechtslage zum einen, dass der Vermögenswert von nicht kotierten Unternehmen grundsätzlich dem Wert entspricht, der in einer Finanzierungsrunde für die Aktien bezahlt wird. Dies kann für Gründer und Inhaber von Mitarbeiterbeteiligungen hohe Vermögenssteuern zur Folge haben. Die Arbeitsgruppe empfiehlt daher in ihrem Bericht, dass von der geltenden Rechtslage in begründeten Einzelfällen abgewichen werden kann. Dies soll im Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz explizit festgehalten werden.
- Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen: Hinsichtlich der Erhebung der Einkommenssteuer bei der Zuteilung und dem Verkauf von Mitarbeiterbeteiligungen sieht die Arbeitsgruppe keinen Handlungsbedarf.
- Verlustvortragsperiode: Die derzeit geltende siebenjährige Verlustvortragsperiode kann dazu führen, dass Start-ups ihre Anfangsverluste nicht vollumfänglich in Abzug bringen können. Die Arbeitsgruppe empfiehlt diesbezüglich jedoch grundsätzlich keine Änderung der geltenden Rechtslage. Insbesondere steht sie der Einführung einer zeitlich unbeschränkten Verlustverrechnung für alle Unternehmen in Verbindung mit einer Mindestbesteuerung kritisch gegenüber. Sofern jedoch eine Vernehmlassungsvorlage ausgearbeitet wird, so beantragt sie die Prüfung der zeitlichen Ausdehnung des Verlustvortrages mit Mindestbesteuerung einzig für Neugründungen.
Die diesbezügliche Medienmitteilung ist hier abrufbar.