Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat am 4. Juni 2020 eine Analyse zum zusätzlichen Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand nach den Art. 10a und Art. 25a Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) publiziert.
Das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) ermächtigt die Kantone, auf dem Forschungs- und Entwicklungsaufwand unter bestimmten Voraussetzungen, einen Zusatzabzug von maximal 50% zu gewähren. Berechnungsgrundlage bildet hierbei der direkt zurechenbare Personalaufwand in Zusammenhang mit der für den Abzug qualifizierenden Forschung und Entwicklung zuzüglich eines Zuschlags von 35%, (höchstens aber der Gesamtaufwand). Sofern die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit im Auftragsverhältnis durch Dritte ausgeübt wird können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 80% des in Rechnung gestellten Betrages abgezogen werden.
Die Analyse der SSK gibt einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen und enthält zudem ein Beispiel zur Berechnung des Zusatzabzugs für Forschungs- und Entwicklungsaufwand.
Die Analyse ist hier abrufbar.