Die Schweiz hat am 7. Juni 2017 das multilaterale Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Übereinkommen, MLI) unterzeichnet.
Gemäss einer Medienmitteilung des Bundesrates vom 7. Juni 2017 dient das multilaterale Übereinkommen einer effizienten Anpassung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) an die im Rahmen des Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) Projekts der OECD vereinbarten Mindeststandards.
Die Schweiz wird die Mindeststandards entweder im Rahmen des multilateralen Übereinkommens oder auf dem bilateralen Weg mittels Anpassung der bestehenden DBA umsetzen. Eine Anpassung der DBA ist vorerst mit Argentinien, Chile, Indien, Island, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Südafrika, Tschechien und der Türkei vorgesehen.
Der Medienmitteilung zufolge sollen durch das BEPS-Übereinkommen vor allem die BEPS-Mindeststandards mit einem Bezug zu DBA wie folgt umgesetzt werden:
- Anpassung der Präambel.
- Aufnahme einer Abkommensmissbrauchsklausel.
- Anpassung der Bestimmungen zur Streitbeilegung im Rahmen von Verständigungsvereinbarungen (Übernahme der Schiedsklausel).
Das BEPS-Übereinkommen wird Ende 2017 vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickt und muss das ordentliche parlamentarische Genehmigungsverfahren durchlaufen, um in Kraft treten zu können.
Das Multilaterale Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Übereinkommen) sowie eine Liste der schweizerischen Vorbehalte und Notifikationen gemäss Artikel 28 bzw. 29 des BEPS-Übereinkommens sind hier abrufbar.