Die in jüngerer Zeit ergangene Rechtsprechung im Bereich der Umsatzabgabe bei der Vermittlung im Konzernverhältnis hat die ESTV dazu bewogen, Präzisierungen in ihrer Verwaltungspraxis betreffend Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 StG vorzunehmen. Die beiden Praxispräzisierungen werden ab sofort angewandt und finden auf alle aktuell bei der ESTV hängigen Fälle Anwendung.

Die Gewerbsmässigkeit ist für die Vermittlung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 StG eine zwingende Voraussetzung. Die Vermittlung von steuerbaren Urkunden innerhalb eines Konzerns stellt eine Dienstleistung einer Konzerngesellschaft (Management-Gesellschaft) zu Gunsten von anderen Konzerngesellschaften dar, weshalb sie nicht als gewerbsmässig qualifiziert. Somit liegt bei ausschliesslich konzerninterner Vermittlungstätigkeit keine der Umsatzabgabe unterliegende Geschäftstätigkeit vor.

Die Vermittlung gemäss Art. 13 Abs. 1 StG durch eine inländische Holdinggesellschaft unterliegt nur dann der Umsatzabgabe, wenn Nachweismäklerei oder Vermittlungsmäklerei vorliegt. Weder Nachweis- noch Vermittlungsmäklerei liegt vor, wenn i) die Holdinggesellschaft (oder eine andere Konzerngesellschaft) eine unabhängige Investmentbank mit einer Transaktion beauftragt und diese dafür entschädigt oder ii) wenn die Verhandlungsführung durch eine Person ausgeübt wird, welche nicht zur inländischen Holdinggesellschaft gemäss Art. 13 Abs. 3 StG gehört.

Bei der ESTV können Steuervorbescheide unterbreitet werden.

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