Der Nationalrat spricht sich in einer Sondersession vom 4. Mai 2017 gegen den Mehrheitsantrag seiner Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-N) aus und will den Sondersatzes für Beherbergungsleistungen in Höhe von 3.8% dauerhaft im Mehrwertsteuergesetz verankern.
Die zugrundeliegende parlamentarische Initiative von Dominique de Buman (15.410) fordert, den Sondersatz von 3.8% künftig definitiv im Mehrwertsteuergesetz zu verankern. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) hatte sich nach der Vernehmlassung jedoch für eine befristete Verlängerung um 10 Jahre ausgesprochen (vgl. Medienmitteilung vom 15. März 2017). Sie will damit der Branche zwar Planungssicherheit geben, aber weiterhin die Möglichkeit haben, den Sondersatz regelmässig zu überprüfen. Der Bundesrat teilt gemäss seiner Stellungnahme vom 12. April 2017 die Auffassung der WAK-N, den Sondersatz um 10 Jahre zu verlängern, anstatt diesen definitiv im MWST-Gesetz zu verankern (vgl. unseren Beitrag vom 13. April 2017)
Gemäss einer Medienmitteilung vom 25. April 2017 hatte sich die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) daraufhin an ihrer Sitzung vom 25. April 2017 betreffend die Weiterführung des MWST-Sondersatzes für Beherbergungsleistungen unter Vorbehalt des Beschlusses des Nationalrats vorberaten und unterstützt mit 9 zu 4 Stimmen den Antrag der Mehrheit der WAK-N (resp. den Antrag des Bundesrats), d.h. den Sondersatzes zunächst um 10 Jahre bis Ende 2027 zu verlängern. Die Minderheit der WAK-S hingegen möchte den Sondersatz nur um drei Jahre bis Ende 2020 verlängern (vgl. hierzu auch den Beitrag von Jeannette Bucher vom 26. April 2017, MWST Blog von Ludwig + Partner).
Die Vorlage wurde nunmehr am 4. Mai 2017 in einer Sondersession vom Nationalrat beraten. Hierbei lauten die Anträge der WAK-N zur Anpassung des Art. 25 Abs. 4 Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) wie folgt:
- Antrag der Mehrheit: "Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3.8 Prozent (Sondersatz). Der Sondersatz gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder, sofern die Frist gemäss Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 1 der Bundesverfassung verlängert wird, bis längstens zum 31. Dezember 2027. Als Beherbergungsleistung gilt ..."
- Antrag der Minderheit: "Die Steuer als Beherbergungsleistungen beträgt 3.8 Prozent (Sondersatz). Als Beherbergungsleistung gilt ..."
Der Nationalrat hat sich mit 92 zu 89 Stimmen bei 5 Enthaltungen gegen den Antrag der Mehrheit der WAK-N (resp. gegen die Auffassung des Bundesrates) und für den Antrag der Minderheit ausgesprochen. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 114 zu 62 Stimmen bei 10 Enthaltungen angenommen.
Der Nationalrat spricht sich damit für eine definitive gesetzliche Verankerung des MWST-Sondersatz für Beherbergungsleistungen in Höhe von 3.8% aus. Der Ständerat wird die Vorlage in der Sommersession 2017 beraten.
Die Wortprotokolle zur parlamentarischen Debatte des Nationalrates vom 4. Mai 2017 sind hier abrufbar. Vgl. zum Abstimmungsergebnis des Nationalrates auch den Artikel in der NZZ vom 4. Mai 2017 und zu den Reaktionen den Kommentar in der NZZ vom 4. Mai 2017.