Das Bundesverwaltungsgericht hat die Praxis der ESTV betreffend den Inhalt der Unternehmerbescheinigung bestätigt: Diese muss für die Vergütungsperiode (Kalenderjahr) gültig sein.
Die Homepage der ESTV zum VAT-Refund an Unternehmen im Ausland wurde entsprechend angepasst und ist hier abrufbar.
Zum Urteil vom 3. März 2022 (A-2567/2020) vgl. unseren Beitrag vom 20. März 2022.