Ab dem 1. Januar 2018 sind bei der MWST-Abrechnung mittels Pauschalsteuersatz-Methode die von der ESTV angepassten Steuersätze sowie die vorgenommenen Änderungen auf der Liste der Branchen und Tätigkeiten, bei welchen die Pauschalsteuersatz-Methode zur Anwendung gelangt, zu berücksichtigen.
Die ESTV hat die Liste der Branchen und Tätigkeiten, die eine Abrechnung mittels Pauschalsteuersatz-Methode zulassen, überprüft, was ab dem 1. Januar 2018 bei einigen Tätigkeiten zu Änderungen in der Umschreibung oder in der Zuteilung zu den zehn Pauschalsteuersätzen führt. Die Liste der Branchen und Tätigkeiten, die neu eingefügt wurden oder eine Änderung des Satzes oder der Umschreibung erfahren haben, ist hier abrufbar.
Darüber hinaus bewirkt die Steuersatzsenkung per 1. Januar 2018 (vgl. dazu den Beitrag vom 24. September 2017) auch eine Senkung der meisten der zehn Pauschalsteuersätze.