Am 1. Januar 2019 tritt Art. 7 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (sog. Versandhandelsregelung) in Kraft.

Der Bundesrat regelt mit den neuen Bestimmungen wichtige Detailfragen betreffend den Versandhandel  (vgl. unseren Beitrag vom 18. August 2018)

Gemäss Medienmitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 20. November 2018 stellt die ESTV auf ihrer Website eine Liste zur Verfügung, auf welcher die als Versandhändler im MWST-Register eingetragenen Unternehmen aufgeführt sind. Ab dem 15. November 2018 müssen Versandhändler, die sich für Zwecke der Mehrwertsteuer registrieren, bei der online Anmeldung zwingend angeben, dass sie als Versandhändler tätig sind und mit der Publizierung auf einer Liste einverstanden sind. Die Aufnahme in die Liste ist im Interesse der Versandhändler, da hiermit Fehlbelastungen und Beschwerden von Kunden vermieden werden können.