Die eidgenössischen Räte haben in der Herbstsession 2016 die Bestimmungen im Verrechnungssteuergesetz (VStG) betreffend das Meldeverfahren angepasst. Die Frist zur Einreichung des Antrags auf Rückerstattung der Verzugszinsen läuft am 15. Februar 2018 aus

Gemäss der Mitteilung 007-V-2018-d vom 11. Januar 2018 «Erinnerung - Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer bei Ausschüttungen innerhalb eines nationalen oder internationalen Konzerns. Rückforderung von Verzugszinsen» müssen Gesellschaften, welche die Verzugszinsrechnungen bereits bezahlt haben, jedoch nach den neuen Bestimmungen berechtigt gewesen wären, das Meldeverfahren anzuwenden, der ESTV einen Antrag stellen, um die Rückerstattung der bezahlten Verzugszinsen zu erwirken.

Der Antrag auf Rückerstattung muss mittels Formular (Formular 1 RVZ). innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen eingereicht werden (15. Februar 2017 bis 15. Februar 2018)

Die Mitteilung vom 11. Januar 2018 ist hier abrufbar.