Das Bundesgericht hat am 18. August 2017 ingesamt sieben auf den 24. Juli 2017 datierende Entscheide publiziert, in welchen es sich soweit ersichtlich erstmals mit den Bestimmungen des Verrechnungssteuergesetzes (VStG) betreffend die Neuregelung der Verzugszinsen beim Meldeverfahren befasst, die am 15. Februar 2017 in Kraft getreten sind (vgl. unseren Beitrag vom 7. Februar 2017).
Die Fälle betrafen Konstellationen, in welchen die dreissigtägige Frist zur Meldung konzerninterner Dividenden nicht eingehalten worden war. Das Bundesgericht hatte die jeweiligen Verfahren aufgrund der Gesetzgebungsbestrebungen sistiert und nach Inkrafttreten der Revision des VStG wieder aufgenommen.
In seinen nun veröffentlichten Urteilen wendet das Bundesgericht die in der Gesetzesrevision enthaltene echte Rückwirkungsregelung an. (vgl. stellvertretend BGer 2C_843/2015, E. 2.2.): "Gemäss dem revidierten Art. 16 Abs. 2bis VStG ist kein Verzugszins geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung entweder nach Art. 20 VStG und seinen Ausführungsbestimmungen [...] oder dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungsbestimmungen zu diesen Abkommen [...] erfüllt sind. Erfolgt in diesen Fällen die Meldung der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens oder die Geltendmachung des Anspruches auf ein Meldeverfahren nicht rechtzeitig, so wird das Meldeverfahren unter Vorbehalt der Erhebung einer Ordnungsbusse nach Art. 64 VStG gewährt (Art. 20 Abs. 3 VStG). Der revidierte Art. 70c VStG sieht ausdrücklich vor, dass Art. 16 Abs. 2bis und Art. 20 VStG auch auf vor Inkrafttreten der Änderung abgeschlossene Sachverhalte anwendbar sind, es sei denn, die Steuerforderung oder die Verzugszinsforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin [...], erweist sich als offensichtlich begründet [...]."
In den sieben am 24. Juli 2017 ergangenen Entscheiden wurden demzufolge die Beschwerden teilweise gutgeheissen (soweit darauf einzutreten war), und die zugrundeliegenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts wurden aufgehoben.
Das Bundesgericht verzichtet zudem auf eine (Neu)Regelung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten unter dem Hinweis, dass die angefochtenen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergangen seien.
Die nachfolgenden und weitestgehend identischen Entscheide wurden am 18. August 2017 publiziert:
Für weitere Informationen zum Meldefahren vgl. die Beiträge in unserer Rubrik «Aktuelle Themen - Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer».