Die Kreisschreiben Nr. 16 der ESTV vom 13. Juli 2007 betreffend «Unzulässigkeit des steuerlichen Abzugs von Bestechungsgeldern» und 1-009-DV-2005 vom 22.Juni 2005 betreffend «Nachweis des geschäftsmässig begründeten Aufwands bei Ausland-Ausland Geschäften» wurden beide aufgehoben und durch das Kreisschreiben Nr. 50 vom 13. Juli 2020 ersetzt.

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