Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) informierte am 18. Juli 2022 darüber, dass die zuständigen Behörden der Schweiz und Deutschlands gestützt auf Art. 26 Abs. 3 DBA vereinbart haben, dass Arbeitstage, an denen eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA ganztägig am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat arbeitet, nicht als Arbeitstage gelten, an welchen die Person nach Arbeitsende aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Diese Arbeitstage gelten somit nicht als Nicht-Rückkehrtage im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA.
Die Konsultationsvereinbarung ist hier abrufbar.
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