Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat am 29. August 2018 den erläuternden Bericht zur Teilrevision der Radio- und  Fernsehverordnung (RTVV) veröffentlicht.

Abgabepflichtig gemäss Art. 70 RTVG sind Unternehmen (mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz), die im MWST-Register eingetragen sind und einen jährlichen Gesamtumsatz von mindestens CHF 500‘000 (ohne MWST) erzielen. Der Abgabe nicht unterstellt sind Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz.

Die ESTV hat  diesbezüglich am 30. August 2018 eine entsprechende Fachinformation publiziert. Demnach gehört zum Gesamtumsatz der weltweit erzielte Umsatz (abzüglich den Entgeltsminderungen) eines Unternehmens, unabhängig von der steuerlichen Qualifikation bei der Mehrwertsteuer. Dazu gehören auch Umsätze aus Leistungen, die von der MWST ausgenommen oder befreit sind. Bemessungsgrundlage ist der im Vorjahr erzielte Gesamtumsatz. Im ersten Erhebungsjahr (2019) werden die Rechnungen bereits im Januar versandt.

Der erläuternde Bericht ist hier bzw. alle Fachinformation sind hier abrufbar.