Das kantonale Steueramt Zürich ändert ab der Steuerperiode 2018 seine Praxis zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Pauschalgebühren für drittverwaltete Depotwerte von über CHF 2 Mio.

Als Vermögensverwaltungskosten können neu CHF 6‘000 plus die Hälfte der um den Betrag von CHF 6‘000 reduzierten Pauschalgebühr in Abzug gebracht werden.

Hierzu wurde die Weisung des kantonalen Steueramtes über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens angepasst. Auslöser war ein Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2017 (DB.2016.129, ST.2016.153).

Gemäss Mitteilung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 29. August 2017 bleibt für Vermögensverwaltungskosten von drittverwalteten Wertschriften bis zu CHF 2 Mio. die bisherige Praxis unverändert: Anstelle des Nachweises der effektiv bezahlten abzugsfähigen Kosten können für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) sowie für das Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte weiterhin pauschal 3‰ des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal jedoch CHF 6‘000 abgezogen werden.

Von der neuen Praxis betroffen sind drittverwaltete Depotwerte über CHF 2 Mio., für deren Verwaltung eine Pauschalgebühr erhoben wird, die sich nicht in abzugsfähige und nicht-abzugsfähige Kosten aufteilen lässt. In diesen Fällen können neu maximal CHF 6‘000 plus die Hälfte der um den Betrag von CHF 6‘000 reduzierten Pauschalgebühr in Abzug gebracht werden.

Die angepasste Weisung des kantonalen Steueramtes ist hier abrufbar.