Ab Steuerperiode 2021 wird als Vermögenssteuerwert von nicht börsenkotierten Wertpapieren der aktuelle Steuerwert verwendet (bisher Steuerwert des Vorjahres).
Um das Einschätzungsverfahren der AnteilsinhaberInnen nicht zu verzögern, hat das kantonale Steueramt Zürich bis anhin auf den Steuerwert des Vorjahres abgestellt.
Ab Steuerperiode 2021 wird dieses System aufgegeben. Neu wird auf den aktuellen Steuerwert der massgebenden Steuerperiode abgestellt.
Mit diesem Praxiswechsel können die neuen Kapitalisierungszinssätze (vlg. unseren Beitrag vom 7. November 2020) bereits in der Steuerperiode 2021 angewendet werden. Auch können allfällige Auswirkungen der Covid 19-Pandemie auf die Unternehmensgewinne bei der Bewertung zeitnah berücksichtigt werden. Diese Praxisänderung dürfte sich in den meisten Fällen zu Gunsten der Steuerpflichtigen auswirken.
Die vollständige Mitteilung vom 24. September 2021 ist hier abrufbar.