§ 57 Abs. 3 StG ZH wurde auf den 01. Januar 2021 an die entsprechende Bestimmung im Gesetz über die direkte Bundessteuer angepasst.
Neu erfolgt die Steuerausscheidung bei in der Schweiz ansässigen Unternehmen mit Betriebsstätten im Ausland analog des Bundes nach der objektmässig direkten Methode.
Dabei können Verluste provisorisch übernommen werden, sofern sie nicht bereits im Betriebsstättenstaat berücksichtigt wurden. Die Verlustübernahme muss von der betroffenen Gesellschaft für jede Steuerperiode beantragt werden.
Die ganze Umstellung ist von Übergangsregelungen begleitet.
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