Das kantonale Steueramt Zürich hat das Merkblatt über die steuerliche Behandlung von Nutzniessungen, Wohnrechten, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkten persönlichen Rechten an die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung angepasst.
Mit den vorgenommenen Anpassungen im Merkblatt des kantonalen Steueramtes vom 6. September 2017 (ZStB Nr. 21.4) wurden insbesondere die folgenden Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts zur steuerlichen Behandlung von Dienstbarkeiten und Nutzniessungen berücksichtigt:
- BGer-Entscheid vom 21. Oktober 2014 (2C_1049/2013, 2C_1079/2013, 2C_1080/2013): Die Entschädigung für die bei der Einräumung eines Baurechts übertragenen Bauwerke stellt bei der direkten Bundessteuer einen (im Privatvermögen steuerfreien) Kapitalgewinn aus Veräusserung dar.
- BGE 139 II 363 vom 3. Juni 2013: Nicht nur die Einräumung sondern auch die entgeltliche Ablösung einer Grunddienstbarkeit kann eine von der Grundstückgewinnsteuer zu erfassende Teilveräusserung darstellen.
- BGer-Entscheid vom 1. Mai 2014 (2C_704/2013): Beim Eigentümerbaurecht ist für die Berechnung des Gewinns und der Besitzesdauer auf die letzte tatsächliche Veräusserung abzustellen.
Das angepasste Merkblatt ersetzt das bisherige Merkblatt vom 29. April 2013 mit sofortiger Wir-kung.
Die Mitteilung des kantonalen Steueramtes ist hier abrufbar.