Die Verordnung über die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung wurde auf den 1. Januar 2020 an die neuen Vorgaben des Bundesrechts angepasst. Auf den gleichen Zeitpunkt wurde die Verordnung über kantonale Tarife zur Berechnung des Maximalbetrags, bis zu dem bei natürlichen Personen eine pauschale Steueranrechnung erfolgen kann, aufgehoben.
Im Rahmen des Erlasses des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF; AS 2019 2395) hat der Bundesrat am 13. November 2019 die Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (SR 672.201) geändert. Die Änderungen sind am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die kantonale Verordnung über die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung (LS 634.3; ZStB Nr. 750.1) wurde an diese Änderungen angepasst.
Gemäss den Vorgaben des Bundesrechts erfolgt die Anrechnung der ausländischen Quellensteuern nicht mehr pauschal, sondern nach dem System der gewöhnlichen Anrechnung. Entsprechend dem Bundesrecht wurde der Begriff «pauschale Steueranrechnung» deshalb durch «Anrechnung ausländischer Quellensteuern» ersetzt. Das Bundesrecht schreibt zudem neu vor, dass die Kirchensteuern bei der Berechnung der anrechenbaren Quellensteuern von juristischen Personen mit zu berücksichtigen sind.
Aufgrund der neuen Vorgaben des Bundesrechts sind die anrechenbaren Steuern für den Bund sowie den Kanton und die Gemeinden getrennt zu berechnen und nach tatsächlichen Steuersätzen bzw. Steuerbeträgen auf den Bund und auf den Kanton und die Gemeinden zu verteilen. Im Rahmen dieser angepassten Vorgaben wird der Anrechnungsbetrag genau berechnet. Der bisher für natürliche Personen angewandte kantonale Anrechnungstarif wird nicht mehr benötigt. Die Verordnung über kantonale Tarife zur Berechnung des Maximalbetrags, bis zu dem bei natürlichen Personen eine pauschale Steueranrechnung erfolgen kann (LS 634.31; ZStB Nr. 751.1) wurde deshalb aufgehoben.
Vgl. hierzu die Mitteilung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 15. Januar 2020.