Der Einzug von Steuern und Abgaben ist bis zum 31. Dezember 2024 nur auf dem Weg der Betreibung auf Pfändung möglich gemäss Art. 43 Ziff. 1 SchKG.

Ab dem 1. Januar 2025 wird diese Bestimmung aufgehoben und für jeden im Handelsregister eingetragenen Schuldner wird die eingeleitete Betreibung auf Konkurs fortgesetzt (Art. 39 SchKG).

Die Information der Abteilung Inkasso ist hier abrufbar.