Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verlängert die Frist für die steuerfreie Ausfuhr von Waren, die Touristinnen und Touristen in der Schweiz gekauft haben, von 30 Tagen auf 90 Tage. Die Änderung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Mit der Änderung der «Verordnung des EFD über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr» gleicht die Schweiz ihre Regeln international gängigen Standards an. Die Kundenfreundlichkeit wird so gesteigert. An den Voraussetzungen für den Nachweis steuerbefreiter Verkäufe im Reiseverkehr ändert sich nichts. Die neue Frist gilt für Waren, die ab dem 1. August 2020 gekauft werden.
Künftig werden mehr Touristinnen und Touristen von steuerbefreiten Einkäufen profitieren. Da sie nur in seltenen Fällen länger als 30 Tage in der Schweiz sind, dürften die Mindereinnahmen bei der Mehrwertsteuer minimal sein. Für die Uhren-, Schmuck-, Tourismus- und generell die Detailhandelsbranche hat die Neuregelung einen leicht positiven Effekt.
Die Verordnungsänderung entspricht einer Forderung der Motion Vitali (17.3298) «Bürokratieabbau. Mit elektronischer Exportvalidierung in die Zukunft». Die in der Motion ebenfalls geforderte elektronische Exportvalidierung bedarf einer Gesetzesänderung. Hierzu wurde am 19. Juni 2020 die Vernehmlassung eröffnet.
Die Änderungen der Verordnung sowie die Erläuterungen zur Verordnung können der nachfolgenden Liste entnommen werden:
- Verordnung des EFD über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr
- Erläuterungen zur Verordnung des EFD über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr
Die Medienmitteilung des EFD vom 14. Juli 2020 ist hier abrufbar.