Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat am 2. Februar 2017 die Vernehmlassung zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen (AIA) mit zusätzlichen Ländern eröffnet (vgl. Beitrag vom 7. Februar 2017). Gerade mit dem Fürstentum Liechtenstein besteht aufgrund zahlreicher Verträge mit der Schweiz ein gemeinsamer Wirtschafts- und Währungsraum. Die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zum Fürstentum Liechtenstein lassen die Einführung des AIA als notwendig erscheinen (geplantes Inkrafttreten 2018, geplanter Datenaustausch 2019).

Für die Aufnahme in das Netzwerk der Partnerstaaten der Schweiz muss das Fürstentum Lichtenstein das Spezialitätsprinzip einhalten und die Vertraulichkeit der gelieferten Daten gewährleisten. Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Liechtenstein wurden vom Expertenpanel des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum) bereits als zufriedenstellend beurteilt, verfügen doch diverse Doppelbesteuerungsabkommen, welche das Fürstentum Lichtenstein abgeschlossen hat, bereits über eine Vertraulichkeitsklausel (vgl. Übersicht aller Doppelbesteuerungsabkommen und Steuerinformationsaustauschabkommen des Fürstentum Liechtenstein), die dem Musterabkommen der OECD entspricht. Hinzu kommt die umfassende Datenschutzgesetzgebung im nationalen Recht (vgl. zum Ganzen den erläuternden Bericht zu Einführung des AIA über Finanzkonten mit zusätzlichen Staaten und Territorien des AIA-Abkommens ab 2018/2019)

Die zunehmende Transparenz und der daraus resultierende Informationsfluss führen unweigerlich zur Frage bis wann Selbstanzeigen eingereicht werden können bzw. müssen, denn eine Voraussetzung der Selbstanzeige ist die „Freiwilligkeit“, d.h., dass die Steuerhinterziehung der Steuerbehörde nicht bereits bekannt sein darf. Im Hinblick auf den AIA schliesst sich somit das Zeitfenster der Selbstanzeigen aufgrund der folgenden Problematik: Das Erfordernis des eigenen Antriebs, der Spontanität bzw. der Freiwilligkeit im Hinblick einer straflosen Selbstanzeige dürfte in Abrede gestellt werden, wenn die Entdeckung der Steuerhinterziehung durch die Steuerbehörden bereits unmittelbar bevorstand, ohne dass der Steuerpflichtige diesen Lauf der Dinge noch hätte aufhalten können. Die Selbstanzeige ist dann wohl kaum mehr aus eigenem Antrieb (freiwillig) erfolgt.

Zusammenfassend kann somit in Bezug auf das Fürstentum Lichtenstein festgehalten werden, dass bereits eine nach dem 1. Januar 2018 eingereichte Selbstanzeige bezüglich Vermögenswerte das Kriterium der Freiwilligkeit nicht zwingend erfüllt (sofern der ESTV bereits übermittelte Meldungen über Vermögenswerte vorliegen). Liegen diese der ESTV noch nicht vor, sollte eine Selbstanzeige grundsätzlich bis 2019 möglich sein (Datum des geplanten Datenaustauschs).