Die Finanzdirektion des Kantons Zürich hat am 15. Februar 2018 eine Fachmitteilung betreffend Anpassung des Rundschreibens zum Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung des Eigenheims veröffentlicht. Das Rundschreiben wurde an die neuere Rechtsprechung angepasst.
Gemäss Urteil des Bundesgerichts 2C_70/2017 vom 28. September 2017 (vgl. unseren Beitrag vom 24. Oktober 2017) steht bei ausserkantonalen Ersatzbeschaffungen das Recht zur Besteuerung des aufgeschobenen Grundstückgewinns bei Wegfall des Steueraufschubs auch bei einer Veräusserung des Ersatzgrundstücks innert fünf Jahren dem Zuzugskanton zu (sog. Einheitsmethode). Auch im interkommunalen Verhältnis soll in Zürich die Einheitsmethode angewendet werden.
Weiter hat das Bundesgericht in einem Urteil 2C_306/2016 vom 7. März 2017 entschieden (vgl. unseren Beitrag vom 26. März 2017), dass das Kriterium des dauernden und ausschliesslichen Selbstbewohnens bereits erfüllt ist, wenn die steuerpflichtige Person im fraglichen Objekt Wohnsitz genommen hat.
Die Fachmitteilung ist hier abrufbar.