Die Weisung legt neu fest, welche Gebühren und Kosten von den Gemeindesteuerämtern im Bezugsverfahren verrechnet werden können.

Die Gemeindesteuerämter dürfen im Bezugsverfahren keine Gebühren (z.B. Mahn- oder Bearbeitungsgebühren), Kosten oder andere Entschädigungen in Rechnung stellen. Die Weiterverrechnung von Drittauslagen (namentlich Betreibungskosten) ist demgegenüber möglich.

Die Weisung gilt ab sofort und ist hier abrufbar.