Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) hat am 29. Mai 2020 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen publiziert.

Das Geschäft betrifft die Umsetzung der Motion 12.3814 der FDP-Liberale Fraktion «Stopp der Steuerstrafe in der Säule 3b. Bei Kapitalbezug den Ertragsanteil statt die Kapitaleinlage besteuern», mit der der Bundesrat beauftragt wird, dem Parlament eine Änderung des Bundessteuer- (DBG) und des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) zu unterbreiten, sodass bei den rückkaufsfähigen Rentenversicherungen der Säule 3b die Rückkaufssumme (zu Lebzeiten) und die Prämienrückgewähr (nach dem Todesfall) mit dem tatsächlichen Ertragsanteil besteuert werden (Abkehr von der unsachgemässen 40-Prozent-Regel).

Der Ständerat hatte die Motion mit einer Änderung angenommen, die vorsieht, dass der Bundesrat beauftragt wird, dem Parlament eine Änderung des Bundessteuer- (DBG) und des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) zu unterbreiten, um eine an die jeweiligen Anlagebedingungen angepasste Flexibilisierung des pauschalen Ertragsanteils auf sämtlichen Leistungen (periodische Leistungen, Rückkauf, Rückgewähr) aus Leibrenten und Leibrentenversicherungen zu erwirken.

Der Nationalrat hatte die angepasste Motion ebenfalls angenommen.

Die FDK stimmt der Vorlage grundsätzlich zu, bringt aber einen zusätzlichen Änderungsvorschlag im Hinblick auf Art. 22 Abs. 3bis E-DBG und Art. 7 Abs. 2bis E-StHG ein. Die betreffenden Artikel sollten dahingehend ergänzt werden, dass der bei Vertragsschluss bzw. Rentenbeginn berechnete Ertragsteil während der gesamten Vertragsdauer gilt.

Die Stellungnahme der FDK ist hier abrufbar.