Das Steueramt des Kantons Zürich hat am 11. Januar 2018 eine Fachmitteilung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen veröffentlicht.
Demnach unterliegen Guthaben in Kryptowährungen der Vermögenssteuer und sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis als «übrige Guthaben» zu deklarieren. Für Bitcoin publiziert die ESTV einen Jahresendsteuerkurs. Andere Kryptowährungen sind zum Jahresschlusskurs der für diese Währung gängigsten Börsenplattform zu deklarieren.
Grundsätzlich sind Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen steuerfrei und Kapitalverluste steuerlich unbeachtlich. Für die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung wird die Praxis zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel (KS Nr. 36) sinngemäss angewendet. Das Schürfen (Mining) von Kryptowährungen kann als steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifizieren.
Es ist zu beachten, dass die Praxishinweise nur für Bitcoin und für Kryptowährungen gelten, die mit Bitcoin vergleichbar sind.
Die Fachmitteilung ist hier abrufbar.