Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 31. März - 6. April 2025 publiziert wurden:

  • Urteil vom 19. März 2025 (9C_793/2023): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2014 (St. Gallen); Zeitpunkt der geldwerten Leistung; Vorliegend war strittig, in welcher Steuerperiode die geldwerte Leistung von CHF 500k geflossen ist: 2010, als das Aktionärsdarlehen mit CHF 2.5 Mio. aktiviert und aufgrund Mängelrüge lediglich CHF 2 Mio. dem Liegenschaftverkäufer bezahlt wurde, oder 2014, als der Restbetrag gemäss Gerichtsentscheid privat von den Eheleuten bezahlt und das Aktivdarlehen um denselben Betrag bei der JP erhöht wurde. Der fragliche Zufluss erfolgte erst im Moment der neuerlichen Erhöhung des Darlehenskontos. Gutheissung der Beschwerde der Veranlagungsbehörde.
  • Urteil vom 13. März 2025 (9C_559/2023): Kantons- und Gemeindesteuern 2017 (Wallis); Strittig war, ob die Vorinstanzen zu Recht zum Schluss gelangt waren, dass der aus dem Verkauf einer Liegenschaft erzielte Gewinn dem Beschwerdeführer A. als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzurechnen sei und die an C. und die B. AG entrichteten Gewinnanteile keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellten. A. machte zunächst geltend, er habe die Liegenschaft nur treuhänderisch für C. und die B. AG gehalten. Das geltend gemachte Treuhandverhältnis wurde in Bezug auf die Steuerperiode 2016 bereits höchstrichterlich verneint (vgl. Urteil 2C_864/2020 vom 8. März 2021; vgl. unseren Beitrag vom 28. März 2021). Bezüglich des im Jahr 2017 erzielten Veräusserungsgewinns bestätigte das Bundesgericht, dass dieser im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt wurde. Die vollständige Weiterleitung des Veräusserungsgewinns an C. und die B. AG stellte laut Bundesgericht zu Recht keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar, da nicht nachgewiesen worden sei, dass der Zahlung eine Leistung von C. und der B. AG gegenübergestanden hätte. Die Zahlung stellte vielmehr eine nicht abzugsfähige Gewinnverwendung dar. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 7. März 2025 (9C_397/2023): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2019–2020 (Neuenburg). Streitig ist, ob die steuerpflichtige A. für die Steuerjahre 2019 und 2020 den halben Elterntarif beanspruchen kann. Das Bundesgericht hat in anderen Urteilen entschieden, dass die mehrfache Anwendung des Elterntarifs auf getrennte oder geschiedene Steuerpflichtige ausgeschlossen ist (BGE 141 II 338, bestätigt in BGE 143 I 321 E. 6.4). In diesen Urteilen hat es entschieden, dass in Fällen, in denen die geschiedenen Ehegatten die gemeinsame elterliche Sorge mit gleichwertiger alternierender Obhut haben, keine Unterhaltszahlungen geleistet werden und die Eltern vereinbart haben, zu gleichen Teilen für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, der geschiedene Elternteil mit dem geringeren Einkommen als derjenige anzusehen ist, der im Wesentlichen zum Unterhalt des Kindes beiträgt. Deshalb ist der steuerpflichtigen A. der Elterntarif zu gewähren. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der steuerpflichtigen A.

Nichteintreten/Abschreibung:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.