Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führt in ihrer Mitteilung vom 10. Juli 2018 aus, welche verrechnungssteuerlichen Voraussetzungen sie an die zeitgleiche Dividendenverbuchung in Konzernverhältnissen stellt. Dabei definiert sie insbesondere die Voraussetzungen an die ordnungsgemässe Verbuchung der vereinnahmten Dividende für die Zwecke der Rückerstattung der Verrechnungssteuer und für die Durchführung des Meldeverfahrens.
Gemäss der Mitteilung «Zeitgleiche Dividendenverbuchung in Konzernverhältnissen» der ESTV vom 10. Juli 2018 kann eine inländische Muttergesellschaft den Beteiligungsertrag ihrer Tochtergesellschaft (d.h. deren im Geschäftsjahr n+1 beschlossene Dividende) bereits im Geschäftsjahr, in welchem die Tochtergesellschaft diesen erwirtschaftet hat, transitorisch als Ertrag verbuchen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer zeitgleichen oder phasenkongruenten Dividendenverbuchung.
Korrekterweise verbucht die Muttergesellschaft in ihrer Buchhaltung im Geschäftsjahr n den Beteiligungsertrag transitorisch (Buchung: Transitorische Aktiven an Beteiligungsertrag) und macht ihn bei Eröffnung der Buchhaltung des Geschäftsjahres n+1 mittels Rückbuchung (Buchung: Beteiligungsertrag an Transitorische Aktiven) wieder rückgängig. Falls die Muttergesellschaft die definitive erfolgswirksame Verbuchung dieses Ertrags im Zeitpunkt der Ausschüttung der Dividende vornimmt (Buchung: Aktivkonto [Bank] an Beteiligungsertrag), stellt dies eine ordnungsgemässe Verbuchung für die Zwecke der Rückerstattung der Verrechnungssteuer (Art. 25 Abs. 1 VStG) sowie für die Durchführung des Meldeverfahrens (Art. 26a VStV) dar.
Die Mitteilung «Zeitgleiche Dividendenverbuchung in Konzernverhältnissen» der ESTV ist hier abrufbar.
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