Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 25. Juli 2018 das Rundschreiben «Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2019 / Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2019» publiziert.
Gemäss Rundschreiben «Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2019 / Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2019» vom 25. Juli 2018 erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2019 keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993.
Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten für das Steuerjahr 2019 weiterhin das Merkblatt N1/2007 Naturalbezüge von Selbständigerwerbenden, das Merkblatt N2/2007 Naturalbezüge von Arbeitnehmenden und das Merkblatt NL1/2007 Naturalbezüge von Geschäftsinhabern in der Land- und Forstwirtschaft.
Für das Steuerjahr 2019 erfolgt aufgrund des negativen Teuerungsverlaufs kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression.
Alle Rundschreiben der ESTV sind hier abrufbar.