Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 26. März 2020 Massnahmen aufgrund des Coronavirus publiziert und verweist dabei auf das vom Bundesrat beschlossene Massnahmenpaket (vgl. unseren Beitrag vom 21. März 2020). Weiter hat sie am 24. März 2020 ein entsprechendes Rundschreiben betreffend Zahlungserleichterungen bei der direkten Bundessteuer erlassen.

Auf verspäteten Zahlungen der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, Lenkungsabgaben, Zollabgaben und der direkten Bundessteuer ist bis zum 31. Dezember 2020 kein Verzugszins geschuldet. Die ESTV stellt klar, dass die Bereiche Verrechnungssteuer und Stempelabgaben von diesem Verzicht auf Verzugszinsen ausgenommen sind.

Die ESTV wird die Bestimmungen zu Stundungen, Ratenzahlungen oder Wiederherstellung der Frist grosszügig auslegen. Dennoch wird die ESTV weiterhin Verfügungen oder Entscheide eröffnen, welche gesetzliche Fristen auslösen. Auch Zahlungsaufforderungen, Mahnungen und Zinsrechnungen werden versendet.

Es werden zusätzlich diverse Fragen und Antworten zur Mehrwertsteuer sowie Verrechnungssteuer und Stempelabgaben beantwortet. So werden beispielsweise grundsätzlich keine MWST-Kontrollen mehr vor Ort durchgeführt.

Die Mitteilung ist hier bzw. das Rundschreiben hier abrufbar.