Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 10. Februar 2020 eine Information zur Vertreterhaftung bei der Mehrwertsteuer publiziert.
Die ESTV informiert, dass wenn Vertreter der Steuerpflichtigen einen Auftrag gemäss den von der steuerpflichtigen Person zur Verfügung gestellten Informationen ausführen, die Vertreter im Bereich der MWST nicht strafrechtlich verfolgt werden können, ausser wenn sie selbst eine Widerhandlung begangen haben oder als Anstifter oder Gehilfe am Delikt teilgenommen haben. Die Vertreter haften zudem nur dann solidarisch für die hinterzogene Steuer, wenn sie vorsätzlich eine Widerhandlung begangen oder als Anstifter bzw. Gehilfe teilgenommen haben. Dies gilt gemäss ESTV unabhängig davon, ob die Vertreter die MWST online abrechnen oder Abrechnungsformulare in Papierform verwenden.
Die Information ist hier abrufbar.