Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 31. August 2017 einen ersten Entwurf zur MWST-Info 06 «Ort der Leistungserbringung» publiziert.
Grund für die Anpassung der MWST-Info 06 ist das Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2016 (2C_1079/2016) mit dem sich Änderungen ergeben bei der Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer im Abholfall und bei Einfuhren, denen keine Lieferung zu Grunde liegt (vgl. unseren Beitrag vom 26. März 2017).
Durch die daraufhin von der Eidgenössischen Zollverwaltung vorgesehene Neuregelung ihrer Verwaltungspraxis ergibt sich auch Anpassungsbedarf in der MWST-Info 06 «Ort der Leistungserbringung».
Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 2. Oktober 2017. Der erste Entwurf bleibt jedoch auch nach der Vernehmlassungsfrist aufgeschaltet. Es ist vorgesehen, dass die besagten Anpassungen per 1. Januar 2018 in Kraft treten werden.
Der erste Entwurf der MWST-Info 06 «Ort der Leistungserbringung» ist hier abrufbar.