Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat das Kreisschreiben «Unzulässigkeit des steuerlichen Abzugs von Bestechungsgeldern» am 5. Dezember 2023 publiziert.

Der Begriff «Bestechungsgelder» ist durch das Schweizer Strafrecht definiert. Bestechungszahlungen im Sinne des schweizerischen Strafrechts sind sowohl an Amtsträger als auch an Private nicht abzugsfähig.

Das Kreisschreiben 50a tritt ab sofort in Kraft.