Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 7. Mai 2021 materielle Anpassungen betreffend dem Thema: Covid-19-Beiträge zum Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) aufgeschaltet.

Covid-19-Beiträge der öffentlichen Hand gelten als Mittelflüsse gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG. Aufgrund der ausserordentlichen Situation müssen steuerpflichtige Personen bei Erhalt solcher Beiträge keine Vorsteuerkürzung vornehmen (Art. 33 Abs. 1 MWSTG).Als Covid-19-Beiträge gelten:

  • Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen, Rückzahlungsverzichte von Darlehen oder Schulderlasse,
  • deren gesetzliche Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass usw.) auf Covid-19-Massnahmen beruht
  • und die seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind.

Die Covid-19-Beiträge sind in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 910 zu deklarieren und nicht in Ziffer 200.

Bereits vorgenommene Vorsteuerkürzungen aufgrund von Covid-19-Beiträgen können diese mittels Korrektur- oder Berichtigungsabrechnung (Art. 72 MWSTG) rückgängig gemacht werden. (bearbeitet)