Am 17. März 2021 publizierte die ESTV die Änderung von Art. 5a der Berufskostenverordnung. Damit wird die aktuelle Pauschale einerseits ab 1. Januar 2022 in der Berufskostenverordnung geregelt, andererseits berücksichtigt die Pauschale neu die Arbeitswegkosten und wird zu diesem Zweck von 0.8% auf 0.9% pro Monat (respektive von 9.6% auf 10.8% pro Jahr) erhöht.
Unter der Anwendung der neuen Pauschale entfällt die FABI-Aufrechnung im steuerbaren Einkommen (70 Rappen pro Kilometer) mit dem gleichzeitigen Abzug der entsprechenden Berufskosten (beim Bund maximal CHF 3'000 für den Arbeitsweg). Weiter entfällt die Pflicht, den Aussendiensanteil im Lohnausweis zu deklarieren.
Durch die Erhöhung des Privatanteils und den Wegfall des Fahrkostenabzugs werden die bisherig gemachten Aufrechnungen bei der direkten Bundessteuer im Durchschnitt kompensiert. Bei der Mehrwertsteuer und den Sozialversicherungen resultieren leichte Mehreinnahmen. Bei Kantonen, welche die Änderungen übernehmen und einen Fahrkostenabzug von über CHF 3'000 zulassen, entstünde ebenfalls leichte Mehreinnahmen.
Die effektive Abrechnung mittels Fahrtenheft bleibt weiterhin möglich.
Mit der Verordnungsänderung erfüllt das EFD eine Motion der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF-S, 17.3631), welche von den Eidgenössischen Räten angenommen wurde (vgl. hierzu auch unseren Beitrag vom 2. Juni 2018). Die Erläuterungen zur Umsetzung der Motion sind hier abrufbar.
Die Medienmitteilung vom 17. März 2021 ist hier abrufbar.