Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat am 6. April 2020 das Rundschreiben betr. Steuerliche Behandlung von Leistungen gemäss der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus veröffentlicht.
Die ESTV hält darin fest, dass Entschädigungen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus gemäss COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (d.h. Entschädigungen an arbeitnehmende oder selbstständigerwerbende Eltern, die infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihrer Kindern oder infolge Quarantäne die Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, und Entschädigungen an Selbstständigerwerbende, die aufgrund des Veranstaltungsverbots oder Betriebsschliessungen einen Erwerbsausfall erleiden) nach Art. 23 Bst. a DBG (Ersatzeinkommen) und Art. 84 Abs. 2 DBG der Einkommenssteuer unterliegen.
Je nach anspruchsberechtigter Person sind Entschädigungen entweder im ordentlichen Veranlagungsverfahren (ordentlich besteuerte Personen) oder aber im Quellensteuerverfahren (an der Quelle besteuerte Personen) zu versteuern.
Bei Besteuerung im Quellensteuerverfahren zieht die auszahlende AHV-Ausgleichskasse die Quellensteuer von der Entschädigung ab. Die AHV-Ausgleichskasse wendet dabei aus Praktikabilitätsgründen den einheitlichen Tarifcode D an. Dies gilt auch für Grenzgänger aus Deutschland, für die eigentlich der tiefere Tarif gemäss Tarifcode O anwendbar wäre. Zuviel erhobene Quellensteuern sind auf Antrag der steuerpflichtigen Person durch die kantonale Steuerbehörde zurückzuerstatten. Der Antrag muss bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres bei der Veranlagungsbehörde eingereicht werden.
Die AHV-Ausgleichskassen werden die ausbezahlten Entschädigungen den kantonalen Steuerbehörden melden.
Das Rundschreiben ist hier abrufbar.