Am 30. November 2017 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) das aktualisierte Kreisschreiben 42 betreffend die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten publiziert.
Das Kreisschreiben 42 «Steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten» (1-042-D-2017-d vom 30. November 2017) legt die neuen gesetzlichen Regelungen dar, die mit dem Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten vom 27. September 2013 per 1. Januar 2016 in Kraft getreten sind.
Neu regelt wird die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten für die Aus- und Weiterbildung:
- Abzugsfähig sind alle berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten nach dem ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II. Liegt kein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vor, sind alle berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten ab dem vollendeten 20. Lebensjahr abzugsfähig, sofern es sich dabei nicht um die Ausbildungskosten bis und mit dem ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
- Der Abzug gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j DBG ist auf höchstens 12 000 Franken pro Person und Steuerperiode beschränkt.
- Nicht abzugsfähig sind Kosten für Aus- und Weiterbildungen, die nicht berufsorientiert sind.
Mit dem neuen Kreisschreiben 42 wird zudem die Ziffer 3 des Kreisschreibens Nr. 26 der ESTV vom 22. September 1995 betreffend den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit hinfällig.
Alle Kreisschreiben der ESTV sind hier abrufbar.