Deutschland und die Schweiz haben die Konsultationsvereinbarung mit Datum 27. April 2021 nochmals angepasst.
Einerseits haben die Parteien festgehalten, dass die Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 einschliesslich dieser Ergänzung bis am 30. Juni 2021 in Kraft bleiben soll und nicht vorher gekündigt wird. Die Situation wird dann erneut beurteilt und eine Konsultation findet statt.
Andererseits wurde in Textziffer 7 ausdrücklich aufgenommen, dass im Hinblick auf die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 des DBA CH-D Arbeitnehmende, die nur aufgrund Covid-19-Massnahmen an ihrem Wohnsitz ihre Arbeitstätigkeit ausüben, für den Arbeitgeber regelmässig keine Betriebsstätte begründen, da es sowohl an der Dauerhaftigkeit der Aktivität wie auch an der Verfügungsmacht des Unternehmens mangelt.
Die Anpassung Konsultationsvereinbarung ist hier abrufbar, weitere Verständigungsvereinbarungen mit Deutschland hier.