Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich und die Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich, die im November 2019 publiziert wurden.
Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich (abrufbar unter: Link):
- VGr ZH, 23. Oktober 2019, SB.2019.00050; Patenkindabzug nach § 21 Abs. 1 lit. d ESchG (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig): X war ein Neffe der verstorbenen E, welche ihm ein Barlegat vermachte. Das kantonale Steueramt verweigerte ihm den Patenkindabzug. Zwar setze die Patenschaft nicht eine Taufhandlung voraus, indessen müsse das innere Recht der religiösen Gemeinschaft das Verhältnis zwischen Paten und Patenkind regeln sowie die Übernahme einer Patenschaft verzeichnen; beides sei im Fall von X nicht der Fall. Das Steuerrekursgericht hiess den Rekurs von X gut, wogegen das kantonale Steueramt Beschwerde beim Verwaltungsgericht führt. Das Verwaltungsgericht erachtete die vom kantonalen Steueramt verlangte zusätzliche Normierung der Patenschaftsbeziehung als nicht erforderlich. Es grenze an überspitztem Formalismus, wenn das kantonale Steueramt verlange, dass der Pate in der Religionsgemeinschaft mit dieser Funktion verzeichnet sein müsse. Abweisung der Beschwerde des kantonalen Steueramts.
- VGr ZH, 11. Oktober 2019, SB.2019.00059; Staats- und Gemeindesteuern 2015; Mitarbeiterbeteiligung/fehlender Nachweis der Entgeltlichkeit (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig): Der Pflichtige erhielt von seiner Arbeitgeberin Mitarbeiteraktien. Die Vorinstanz (Steuerrekursgericht) kam zum Schluss, dass der Pflichtige von der Arbeitgeberin die Aktien sowohl als Naturalleistung als auch den Wert in Form von Lohn ausbezahlt erhielt. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Tatsachen und Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Die vom Pflichtigen erstmalig im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen, mit welchen er die Entgeltlichkeit nachzuweisen versuchte, stellen nach Ansicht des Verwaltungsgericht unzulässige Noven dar und seien nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen habe der Pflichtige nichts vorgebracht, was einen Rechtsmangel des angefochtenen Entscheids darlegen würde. Abweisung der Beschwerden.
- VGr ZH, 10. Oktober 2019, SB.2019.00049; Erbschaftssteuer; Wiederherstellung der Einsprachefrist gestützt auf § 32 Abs. 2 Satz 3 ESchG (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig): Die Pflichtige erhielt von der Erblasserin C ein Barlegat. Die Veranlagungsverfügung der Erbschaftssteuer stellte das kantonale Steueramt nicht der Pflichtigen, sondern dem Ehemann der Erblasserin C, welcher Alleinerbe war, zu. Die Pflichtige beantragte vor Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der Einsprachefrist. Das Verwaltungsgericht erachtete es als nicht erstellt, dass der Zustellungsbevollmächtigte (im Sinn von § 32 Abs. 2 Satz 2 ESchG) zugleich bevollmächtigter Vertreter (im Sinn von § 32 Abs. 2 Satz 1 ESchG) der Pflichtigen gewesen sei. Da das kantonale Steueramt weder den Vollzug noch den Zeitpunkt der Zustellung an die Pflichtige nachwies, nahm es an, dass die Pflichtige von der Veranlagungsverfügung keine Kenntnis erhalten hatte. Die Pflichtige konnte sich somit auf § 32 Abs. 2 Satz 3 ESchG berufen. Das Verwaltungsgericht stellte die Einsprachefrist gestützt auf diese Bestimmung wieder her. Abweisung der Beschwerde.
- VGr ZH, 2. Oktober 2019, SB.2019.00025; Staats- und Gemeindesteuern 2014, Qualifikation einer Beteiligung als Geschäftsvermögen (Beschwerde am Bundesgericht hängig): Der Pflichtige vereinnahmte über sein Einzelunternehmen seit Jahren Beratungshonorare und Verwaltungsratshonorare eines deutschen Konzerns. In der Folge räumte ihm der Konzern eine atypische Unterbeteiligung an einer vom ihm zu 100% gehaltenen GmbH ein. Umstritten ist, ob der aus dieser Unterbeteiligung zugeflossene Ertrag zum Geschäftsvermögen gehört und Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellt. Der Pflichtige hat einen Teil des Stammkapitals und einen einmaligen Finanzierungsbeitrag an ein Darlehen an die GmbH geleistet. Die Gleichstellung der auf deutschem Recht gründenden atypischen Unterbeteiligung einer stillen Beteiligung ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Pflichtige verfügte über Informations- und Mitwirkungsrechte, weshalb nicht bloss ein Darlehen vorliegt. Der Pflichtige hatte den deutschen Konzern über den Verkaufswillen der vormaligen Eigner der GmbH aufmerksam gemacht und sein Beteiligungsinteresse geäussert. Es liege eine enge Beziehung zwischen der Beteiligung an der GmbH und seiner selbständigen Erwerbstätigkeit vor, weshalb das Verwaltungsgericht die Qualifikation seines Anteils als Geschäftsvermögen schützte. Weiter führte es aus, dass auch nicht von einem weiteren Einzelunternehmen an einem anderen Sitz auszugehen sei und die Zuordnung des Vermögenswerts zum Geschäftsvermögen nicht den Grundsatz von Treu und Glauben verletze, bestehe doch keine über einen längeren Zeitraum akzeptierte Qualifikation des Vermögenswertes als Privatvermögen. Abweisung der Beschwerde.
Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich (abrufbar unter: Link):
- StRG ZH, 3. September 2019, DB.2018.146, ST.2018.172; Sperrfristregelung beim BVG-Einkauf (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Der Pflichtige tätigte im Jahr 2014 einen Einkauf in die 2. Säule und bezog am 1. Dezember 2016 eine Kapitalleistung aus der 2. Säule. Das Steuerrekursgericht erwog, dass bei Einkaufsbeiträgen, die zu Unrecht zum Abzug zugelassen wurden, der Fehler im Nachsteuerverfahren und nicht im Berichtigungsverfahren korrigiert werden müsse (Bestätigung von DB.2016.137 / ST.2016.162). Dies führte zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde (betreffend die direkte Bundessteuer) und zur Rückweisung ins Nachsteuerverfahren. Die dreijährige Sperrfristregelung von Art. 79b Abs. 3 BVG gelte (ausser für den Wiedereinkauf nach Scheidung gemäss Art. 79b Abs. 4 BVG, wobei dort der Abzug bei Vorliegen einer Steuerumgehung gemäss BGE 142 II 399 dennoch zu verweigern wäre) grundsätzlich ausnahmslos. Die vom Pflichtigen beantragte analoge Anwendung der Rückabwicklungs-Praxis zu Barauszahlungen ohne hinreichenden Grund im Sinn von Art. 5 Abs. 1 FZG verweigerte das Steuerrekursgericht. Abweisung des Rekurses.
- StRG ZH, 30. Juli 2019, ST.2018.29; Bewertung nicht kotierter Stammanteile einer Holding GmbH (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Bewertung nicht kotierter Stammanteile einer Holding GmbH mit einem Geschäftsjahr jeweils vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres unter Berücksichtigung stiller Reserven bei einer Tochter-Betriebsgesellschaft (Vermögensverwaltungsgesellschaft) mit einem Geschäftsjahr entsprechend dem Kalenderjahr. Bessere Eignung eines Goodwill-Multiples an assets under management zur Bestimmung des Verkehrswerts einer Vermögensverwaltungsgesellschaft. Für die im Rahmen der Bewertung der Holding GmbH notwendige Ermittlung der stillen Reserven auf deren Beteiligung an der Tochter-Betriebsgesellschaft kann nicht auf Jahresabschlussdaten der Betriebsgesellschaft für eine erst ein halbes Jahr nach dem Jahresabschlussdatum der Holding endendes Geschäftsjahr abgestellt werden. Haben sich die Pflichtigen für eine solche Struktur entschieden, verbietet es sich insbesondere, den Entscheid für ein unterjährig endendes Geschäftsjahr der Holding GmbH für blosse Bewertungszwecke mittels eines jedes Jahr durchzuführenden Zwischenabschlusses per Ende eines Kalenderjahrs wieder aufzuheben. Korrektur des Vermögenssteuerwerts, da das kantonale Steueramt irrtümlich davon ausgegangen ist, die Bewertung für das Jahr n falle für die Pflichtigen ungünstiger aus als die Bewertung für das Jahr n-1. Der Nachweis der Pflichtigen, dass die Verwendung eines Goodwill-Multiples im Sinn eines Prozentsatzes auf die verwalteten Vermögen (assets under management) zu einer besseren Erkenntnis für die Bestimmung des Verkehrswerts einer Vermögensverwaltungsgesellschaft führt, gelingt nicht, da es sich hierbei um einen branchenspezifischen Durchschnittswert mit grosser Bandbreite handelt. Teilweise Gutheissung des Rekurses / Rückweisung an das kantonale Steueramt zur weiteren Untersuchung.
- StRG ZH, 16. Juli 2019, QS.2017.12; Quellensteuer, Rückerstattung, Internationale Steuerausscheidung nach DBA-D (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Der Pflichtige (wohnhaft in Deutschland) war bis 31. Mai 2013 bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellt. Zwischen dem 1. Januar 2013 und 31. Mai 2013 arbeitete er einen Tag in der Schweiz, 23 Tage in den USA und bezog 79 Ferientage. Das kantonale Steueramt vertrat die Auffassung, dass die schweizerischen Arbeitstage durch Subtraktion der ausländischen Arbeitstage zu ermitteln seien und erhob die Quellensteuer entsprechend. Dies führte im Ergebnis dazu, dass auch die (in Deutschland verbrachten) Ferientage der schweizerischen Steuerhoheit unterlagen. Der Pflichtige war der Ansicht, dass Ferientage, die ausserhalb der Schweiz verbracht werden, nicht als schweizerische Arbeitstage angesehen werden können. Das Steuerrekursgericht kam zum Schluss, dass die vom deutschen Bundesgerichtshof zum DBA-D angewandte Quotenlösung am besten dem Zweck des DBA-D entspreche. Es entschied damit, dass die Ferientage im Verhältnis der in der Schweiz und in den USA geleisteten Arbeitstage (quotenmässig) aufzuteilen seien und hiess den Rekurs des Pflichtigen teilweise gut.