Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich und die Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich, die im März/anfangs April 2020 publiziert wurden.
Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich (abrufbar unter: Link):
- VGr ZH, 23. Januar 2020, SB.2019.00077: Eigenmietwert einer Zweitwohnung – dieser Entscheid ist rechtskräftig. Die Pflichtigen deklarierten in ihrer Steuererklärung 2016 u.a. den Eigenmietwert des von ihnen selbst bewohnten Einfamilienhauses. Für die ebenfalls in ihrem Eigentum stehende Eigentumswohnung deklarierten sie weder einen Mietertrag noch einen Eigenmietwert. Strittig ist, ob die Aufrechnung in Höhe des Nettoeigenmietwerts durch das kantonale Steueramt zu Recht erfolgte. Das Verwaltungsgericht bejahte dies, da Eigengebrauch auch dann anzunehmen sei, wenn der Eigentümer das Haus zwar nicht tatsächlich bewohne, sich aber das Recht hierzu vorbehalte. Die streitbetroffene Liegenschaft sei den Pflichtigen während des gesamten Kalenderjahres 2016 jederzeit zur Verfügung gestanden, Vermietungsbemühungen seien weder behauptet noch dokumentiert. Abweisung der Beschwerden.
- VGr ZH, 4. Dezember 2019, SB.2019.00087: Vermögenssteuerwert nicht kotierter Aktien – Beschwerde am Bundesgericht hängig. Die Pflichtige war Alleininhaberin und einzige Angestellte der B AG mit Sitz in C, Kanton D. Strittig ist, nach welcher Methode die Anteile an der B AG zu bewerten sind. Im Rahmen des Einspracheverfahrens stellte das kantonale Steueramt eine Bewertung mit bloss einmaliger Gewichtung des Ertragswerts in Aussicht, was die Pflichtige jedoch ablehnte. Vor Verwaltungsgericht beantragt die Pflichtige die alleinige Berücksichtigung des Substanzwerts. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, der von der Pflichtigen geltend gemachte starke Personenbezug zwischen der Gesellschaft und ihr als deren einzigen Angestellten sei bei der Bewertung der von ihr gehaltenen Aktien hinreichend berücksichtigt worden. Auch ausserordentliche Umstände, die eine vom Kreisschreiben Nr. 28 abweichende Bewertung gebieten würden, würden nicht vorliegen. Abweisung der Beschwerde.
- VGr ZH, 4. Dezember 2019, SB.2019.00034: Steuerhoheit – Ort der tatsächlichen Verwaltung im Ausland – dieser Entscheid ist rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin mit Sitz im Kanton Nidwalden ging aus einer Abspaltung von ihrer Schwestergesellschaft mit Sitz im Kanton Zürich hervor. Der Kanton Zürich beanspruchte die Steuerhoheit über die Beschwerdeführerin qua persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit, da dem Sitz im Kanton Nidwalden lediglich formelle Bedeutung zukomme. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, im Kanton Nidwalden würden weder wichtige Geschäftsentscheide gefällt noch sonst wesentliche Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin durchgeführt. Im Kanton Zürich würden nicht bloss untergeordnete administrative Belange ausgeführt, sondern es finde ein Teil der Wertschöpfung der Beschwerdeführerin dort statt. Gegen den Ort der tatsächlichen Verwaltung im Kanton Zürich spreche jedoch, dass sämtliche Fäden der Geschäftsleitung beim Verwaltungsratspräsidenten zusammenlaufen, welcher Wohnsitz im Ausland habe und sich selten in der Schweiz aufhalte, weshalb der Ort der tatsächlichen Verwaltung im Ausland liege. Dem bloss formellen schweizerischen Sitz stehe somit kein Ort der wirklichen Verwaltung in einem anderen Kanton gegenüber, mit der Folge, dass der formelle statutarische Sitz im Kanton Nidwalden steuerlich massgebend sei. Im Kanton Zürich liege jedoch eine Betriebsstätte vor. Abweisung.
Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich (abrufbar unter: Link):
- StRG ZH, 18. Februar 2020, ST.2018.265: Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert – dieser Entscheid ist rechtskräftig. Der Pflichtige ist Aktionär der D AG. Strittig ist, ob für die Bewertung dieser Anteile in der streitbetroffenen Steuerperiode 2015 auf den Kaufpreis eines Aktienrückkaufs im Jahr 2005 abgestellt werden darf. Weiter machte der Pflichtige geltend, die stillen Reserven auf den Fabrikliegenschaften der D AG müssten aufgrund des Risikos der drohenden denkmalerischen Unterschutzstellung bei der Bewertung des Unternehmenswerts unberücksichtigt bleiben. Das Steuerrekursgericht erwog, die im Jahr 2005 erfolgte Handänderung könne mangels zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag nicht berücksichtigt werden und das Argument der denkmalerischen Unterstellung könne nicht gehört werden, da die drohende Unterschutzstellung zu wenig substanziiert worden sei. Es kam damit zum Schluss, dass die durch den Sitzkanton der D AG vorgenommene Bewertung gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 28 korrekt erfolgt sei. Abweisung des Rekurses.
- StRG ZH, 18. Februar 2020, ST.2017.257: Bewertung von Aktien an einer Anwalts-AG – Beschwerde am VGer hängig. Die Pflichtigen sind Aktionäre einer Anwaltskanzlei. Umstritten ist, wie die Beteiligung für Vermögenssteuerzwecke zu bewerten ist. Das kantonale Steueramt bewertete die Anteile in der streitbetroffenen Steuerperiode 2014 anhand der Praktikermethode (einfacher Substanzwert/doppelter Ertragswert) nach dem Kreisschreiben Nr. 28. Die Pflichtigen brachten dagegen vor, die Gesellschaft hänge von der Persönlichkeit der Eigentümer und Aktionäre ab. Da weder die Partner noch der Klientenstamm verkauft werden könnten, sei für die Berechnung des Verkehrswerts einer Anwalts-AG nicht die allgemeine Formel für Industrie- und Dienstleistungsunternehmen anwendbar. Das Steuerrekursgericht erwog der Einbezug des Ertragswerts entspreche der allgemeinen, schematischen Regelung in der Wegleitung, die nach Rechtsprechung und Praxis anzuwenden sei. Abweisung des Rekurses.
- StRG ZH, 5. Februar 2020, DB.2019.83: Zustellung der Veranlagungsverfügung – dieser Entscheid ist rechtskräftig. Nach erfolgloser Aufforderung und Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung wurde der Pflichtige mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 (zugestellt am 5. Oktober 2018) für die direkte Bundessteuer 2016 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt. Rund ein halbes Jahr später erhob der Pflichtige Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung, worauf das kantonale Steueramt aufgrund Verspätung nicht eintrat. Vor Steuerrekursgericht machte der Pflichtige geltend, das kantonale Steueramt habe den Nachweis für die Zustellung der Veranlagungsverfügung zu erbringen und bestritt, die Empfangsbestätigung unterzeichnet zu haben. Für das Steuerrekursgericht bestanden keine Zweifel daran, dass die Veranlagungsverfügung 2016 dem Pflichtigen am 5. Oktober 2018 persönlich zugestellt worden ist, womit die Einsprache des Pflichtigen verspätet erfolgte und das kantonale Steueramt zu Recht nicht auf diese eingetreten ist. Abweisung der Beschwerde.
- StRG ZH, 30. Januar 2020, ST.2019.172/DB.2019.131: Liegenschaftsunterhaltskosten – dieser Entscheid ist rechtskräftig. Die (erstmalige) Schaffung eines rechtsgenügenden Hauszugangs als Erschliessungsmassnahme gilt als wertvermehrende Aufwendung und nicht als Liegenschaftenunterhalt. Daran ändert nichts, dass der vorbestandene rechtswidrige Zustand vom früheren Eigentümer lange geduldet worden ist. Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang aufgewendeten Gerichts- und Anwaltskosten. Abweisung von Rekurs und Beschwerde.
- StRG ZH, 28. Januar 2020, ST.2019.147/DB.2019.114: verdeckte Gewinnausschüttung; Darlehenssimulation – dieser Entscheid ist rechtskräftig. Die Pflichtige ist Alleinaktionärin der C AG. Per 31. Dezember 2016 hatte sie gegenüber der C AG eine Darlehensschuld von rund Fr. 440'000. Das Darlehen wurde unbefristet und ohne Leistung von finanziellen Sicherheiten gewährt. Eine ausserkantonale Steuerbehörde meldete dem kantonalen Steueramt vorliegend nicht im Streit liegende überhöhte bzw. geschäftsmässig nicht begründete Pauschalspesen von Fr. 24'000.- und ein simuliertes Darlehen von Fr. 444'214.- von der in jenem Kanton domizilierten C AG an die Pflichtige. Das kantonale Steueramt nahm gestützt auf diese Meldung eine Aufrechnung von rund Fr. 470'000 vor. Das Steuerrekursgericht kommt zum Schluss, dass das kantonale Steueramt das Darlehen zu Recht als simuliert qualifiziert habe. Die Einwendung der Pflichtigen, der steuerliche Zugriff hätte schon früher erfolgen müssen, könne infolge Treuwidrigkeit nicht gehört werden. Abweisung von Rekurs und Beschwerde.
- StRG ZH, 15. Januar 2020, QS.2019.11: Antrag auf Neuveranlagung der Quellensteuer bei interkantonalem Wohnsitzwechsel – dieser Entscheid ist rechtskräftig. Der Pflichtige ist französischer Staatsangehörige und wohnt seit 1. April 2016 im Kanton Zürich, zuvor wohnte er im Kanton C. Er stellte beim kantonalen Steueramt Zürich, Dienstabteilung Quellensteuer, den Antrag auf Neuveranlagung der Quellensteuer 2016. Darin ersuchte er um zusätzliche Berücksichtigung bzw. Abzug der Beiträge an die Säule 3a und der effektiven Berufsauslagen. Das kantonale Steueramt gewährte ihm nur eine pro-rata-temporis Rückerstattung für die Periode 1. April bis 31. Dezember 2016 und leitete das Gesuch an das kantonale Steueramt des Kantons C weiter. Das Steuerrekursgericht kam zum Schluss, dass das Gesetz eine pro-rata-temporis Besteuerung vorsehe, wenn der Pflichtige die Einkommensschwelle der nachträglichen ordentlichen Veranlagung nicht erreiche. Es bestätigte damit, dass das kantonale Steueramt die vor dem Zuzug angefallenen berufsbedingten Gewinnungskosten nicht auf deren Abzugsfähigkeit hin zu überprüfen habe. Diese Regelung sei zudem verfassungs- und Staatsvertragskonform, da sich der Pflichtige nicht in einer mit CH-Bürgern vergleichbaren Situation befinde und deshalb nicht direkt diskriminiert werde. Abweisung