Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich und die Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich, die im im Mai und Juni 2020 publiziert wurden.
Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich (abrufbar unter: Link):
- VGr ZH, 19. Februar 2020, SB.2019.91: Ermessenstaxation (Beschwerde am Bundesgericht hängig): Die Pflichtigen deklarierten in ihrer Steuererklärung ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.- und eine Überschuldung von mehr als Fr. 2 Mio. Die Abnahme der Überschuldung im Vergleich zum Vorjahr liess sich trotz eingereichter Unterlagen der Pflichtigen nicht erklären, weshalb das kantonale Steueramt eine Aufrechnung von zusätzlichen Einkünften vornahm. Weder im Verfahren vor Steueramt noch im vorinstanzlichen Verfahren haben die Pflichtigen den wirklichen Sachverhalt dartun und beweisen können. Wie sie ihren Lebensunterhalt bestritten haben, bleibt angesichts ihrer Vermögensentwicklung im Dunkeln. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die erfolgte Ermessenstaxation nicht zu beanstanden sei. Abweisung.
- VVGr ZH, 19. Februar 2020, SB.2019.00063: Zustellfiktion bei Postzurückbehaltungsauftrag (Beschwerde am Bundesgericht hängig): Für die Frage der Wahrung der Beschwerdefrist ist entscheidend, ob bzw. wann der vorinstanzliche Entscheid als zugestellt gelten durfte. Der mit Gerichtsurkunde an die alte Adresse des Vertreters der Pflichtigen versandte Entscheid des Steuerrekursgerichts wurde aufgrund eines Nachsendeauftrags an die Poststelle am neuen Wohnort weitergeleitet. Nach Eingang bei dieser Poststelle wurde die Gerichtsurkunde gestützt auf einen vom Vertreter der Pflichtigen erteilten Postzurückbehaltungsauftrag während seiner Ferienabwesenheit umgehend an den Absender retourniert, ohne dass eine Abholungseinladung hinterlegt worden wäre. Dabei erlangte der Vertreter der Pflichtigen erst zwei Monate später Kenntnis vom Entscheid. Das Vorgehen der Post entspricht der neueren Praxis der Post bei Postzurückbehaltungsaufträgen im Zusammenhang mit Gerichtsurkunden. Die Zustellfiktion greift nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in diesem Fall, da mit der Anweisung an die Post, die Postsendung zurückzubehalten, implizit auf die Zustellung jeglicher Postsendungen verzichtet wird. Um die fiktive Zustellung zu widerlegen, kann sich der Vertreter der Pflichtigen nicht darauf berufen, es sei keine Abholungseinladung hinterlegt worden, da er das Risiko für besondere Abmachungen mit der Post trägt. Die Beschwerdefrist ist nicht gewahrt. Nichteintreten.
- VGr ZH, 29. Januar 2020, SB.2019.00096/97: Aufrechnung einer Rückstellung für künftige Mietzinse nach Beschluss der Einstellung der Geschäftstätigkeit (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die Pflichtige ist eine Aktiengesellschaft, welche Beratungsdienstleistungen im Finanzbereich erbringt. Aufgrund des Verlusts ihres Hauptmandats beschloss sie im Jahr 2017, ihre Geschäftstätigkeit auf Mitte 2018 einzustellen. Für die bis zum ordentlichen Ende des Mietvertrags geschuldeten Mietzinse machte sie eine Rückstellung geltend. Im Vorjahr buchte sie zudem eine Rückstellung für Kosten im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Büroräumlichkeiten. Streitgegenstand war, ob diese Rückstellungen geschäftsmässig begründet waren. Die geschäftsmässige Begründetheit einer Rückstellung setzt voraus, dass der entsprechende Aufwand unter den konkreten Umständen dem abgelaufenen Geschäftsjahr wirtschaftlich zugeordnet werden kann. Eine Belastung des Geschäftsjahrs 2017 mit den Mietzinsen für die Periode Juli 2018 bis Februar 2020 verletzt – wie die Vorinstanz zurecht erwog – das Periodizitätsprinzip. Die Vorinstanz hat die Rückstellung für künftige Mietzinse zurecht verneint. Gutheissung der Beschwerde jedoch in Bezug auf die im Vorjahr gebildete Rückstellung für Kosten im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Büroräumlichkeiten.
- VGr ZH, 29. Januar 2020, SB.2019.00079: Berechnung des Grundstückgewinns; Kongruenzprinzip; 2. Rechtsgang (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Hält sich das Steuerrekursgericht nicht an die Erwägungen im Rückweisungsentscheid, verletzt es seine Verfahrenspflichten und begeht eine formelle Rechtsverweigerung, was ohne Weiteres zur Aufhebung des Entscheids führt. Der angefochtene Entscheid trägt den Erwägungen im Rückweisungsentscheid nicht vollumfänglich Rechnung. Im zweiten Rechtsgang stellte das Steuerrekursgericht fest, dass die Grundlast, welche die Pflichtigen rund drei Jahre vor dem Verkauf des streitbetroffenen Grundstücks begründet hatten, nicht in den Verkaufspreis eingeflossen war. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid kein Raum verbleibt, bei den Anlagekosten einen Abzug vorzunehmen. Dies insbesondere nicht mit der Begründung, dass die Grundlast bei der Bestimmung des Verkaufspreises zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, weshalb es das Kongruenzprinzip gebiete, den durch die Grundlast eingetretenen Minderwert bei den Anlagekosten abzuziehen. Gutheissung.
- VGr ZH, 18. Dezember 2019, SB.2019.00073: Quellensteuerpflicht (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die beschwerdeführende Schweizer AG setzte auf einem ihrer Projekte in der Schweiz einen Arbeitnehmer ihrer deutschen Muttergesellschaft ein. Daraufhin verpflichtete das kantonale Steueramt sie, als faktische Arbeitgeberin für diesen Arbeitnehmer die Quellensteuer zu erheben, abzurechnen und abzuliefern. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es treffe nicht zu, dass sie zur faktischen Arbeitgeberin geworden sei; vielmehr habe die Zusammenarbeit mit ihrer deutschen Muttergesellschaft in Form eines Subunternehmerverhältnisses stattgefunden. Das Verwaltungsgericht erwog, dass eine Gesamtwürdigung der tatsächlich gelebten Konstellation vorliegend zum Schluss führt, dass die Beschwerdeführerin zur faktischen Arbeitgeberin geworden ist und somit zu Recht als Schuldnerin der Quellensteuer ins Recht gefasst wurde. Abweisung..
Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich (abrufbar unter: Link):
- StRG ZH, 23. März 2020, DB.2017.107/ST.2017.135: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die Bestimmungen betreffend das vereinfachte Abrechnungsverfahren wurden gestützt auf Art. 2 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) eingeführt und sind bei kleinen Arbeitsentgelten aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit anwendbar. Der Pflichtige ist hauptberuflich als Geschäftsführer bei der C AG tätig und zudem an den drei Firmen D, E und F zu je 50% beteiligt. Die von diesen drei Gesellschaften erhaltenen Beträge rechnete er im vereinfachten Abrechnungsverfahren ab. Das kantonale Steueramt hingegen rechnete diese bei seiner ordentlichen Deklaration auf, da das vereinfachte Abrechnungsverfahren für diese Beträge nicht zulässig sei. Das Steuerrekursgericht kam zum Schluss, dass keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass die von der D, der E und der F ausbezahlten Beträge als Entschädigung für eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung ausgerichtet wurden, weshalb diese nicht als "kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit" i.S.v. Art. 37a DBG bzw. 37a StG qualifizieren würden und somit das vereinfache Abrechnungsverfahren nicht zulässig ist. Die Beträge sind vom Pflichtigen als Beteiligungsertrag zu versteuern. Abweisung von Beschwerde und Rekurs.